Abfertigung alt "auftauen"

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren von Vanessa.
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  • #62565
    Uschi
    Mitglied

    Bei einer Dienstnehmerin wurde vor 2 Jahren der Abfertigungsanspruch eingefroren und sie hat ins neue System gewechselt. Sie hat damals 15 Std. pro Woche gearbeitet.
    Nun wurde sie vom Betrieb gekündigt und ihre Abfertigung alt ist auszuzahlen.
    Die DN arbeitet seit einem Jahr aber nur mehr 8 Std. pro Woche.
    Ist die Abfertigung alt jetzt wirklich mit dem derzeitigen Lohn (8-St.-Woche) zu berechnen? ❓

    #66635
    Vanessa
    Mitglied

    Liebe Uschi,

    da für „eingefrorene“ gesetzliche Abfertigungen die normalen Regelungen zur Abfertigung Alt zur Anwendung kommen, gilt auch die gemäß § 23 AngG (bzw Arbeiterabfertigungsgesetz) gebotene Berechnung auf Basis des „für den letzten Monat gebührenden Entgelts“ (Aktualitätsprinzip).

    Der OGH hat die grundsätzliche Geltung des Aktualitätsprinzips in einer aktuellen Entscheidung wieder bestätigt (OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 6/05f).

    Von Ausnahmefällen abgesehen (bloß vorübergehende Arbeitsreduktion, offenbare Umgehungsstrategie des Arbeitgebers, kollektivvertragliche Sonderregelung zur Berechnung, Elternteilzeit, Altersteilzeit etc) ist daher die gesetzliche Abfertigung auf Basis des letzten Entgelts bzw der letzten Arbeitszeit zu bemessen. Mag zwar in manchen Sachverhaltskonstellationen unfair erscheinen, ist aber laut Gesetz so.

    Grüße,
    Vanessa

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