§ 69 und § 70 ESTG

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    Beiträge
  • #62922
    the brain
    Mitglied

    Hallo,
    habe da eine Frage zu Personen, die mit § 69 (ausschließlich körperlich Tätige mit 2 %) und § 70 (Künstler und andere mit 20 %) abgerechnet werden.

    Für diesen Personenkreis wird am Ende des Jahres ja kein L16 erstellt!

    Frage 1) Ist diese Abrechnung daher eine Art Endbesteuerung?

    Frage 2) Das Unternehmen liefert die einbehaltene Lohnsteuer ja an das Finanzamt ab. Bei einer Prüfung entsteht dadurch automatisch eine Differenz zwischen abgelieferter Lohnsteuer und eingebrachter L16. Stolpert darüber nicht der Prüfer?

    Freue mich auf eure Antworten.

    Grüße aus Salzburg

    hubert k.

    #67561
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo brain!

    In der Tat handelt es sich um „Endbesteuerung“.

    Differenzen zwischen den L16, BGN und abgerechneten SV und LSt Beträgen kann es imer wieder geben.

    Z.B. Dienstnehmer nur in Ö SV pflichtig, keine LSt oder umgekehrt.
    Geschäftsführer nur ASVG pflichtig und EStG.

    Dem GPLA Prüfer wird dies sicher auffallen, aber so ist es eben…

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