§ 68/1 erhöhter Freibetrag € 540,-

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  • #63709
    baumi
    Teilnehmer

    liebes forum,

    im ortner steht:
    er steht zu, wenn die normalarbeitszeit im lohnzahlungszeitraum auf grund der besonderen beschaffenheit der arbeit überwiegend in der „steuerlichen nacht (von 19 uhr bis 7 uhr) erbracht wird.

    gilt der erhöht freibetrag auch, wenn der mitarbeiter z.b. nur ein oder zwei monate im jahr mehr als die hältfe der gesamtnormalarbeitszeit in die begünstigte nachtzeit fällt?

    ich konnte das nicht richtig herauslesen aus dem ortner.

    lgr
    baumi

    #69243
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo baumi!

    Maßgeblich ist der Lohnzahlungszeitraum – also muss der erhöhte Freibetrag gem. § 68/(6) auch zustehen, wenn nur in einem oder 2 Monaten diese Konstellation gegeben ist (natürlich halt dann nur in diesem(n) Monat(en).)

    Siehe dazu LSt-RL ab RZ 1152.

    LG

    #69381
    baumi
    Teilnehmer

    eine neue frage betreffend § 68/6

    z.b. ein teilzeitmitarbeiter (20 Std. /woche) macht überstunden.
    die pflichtleistung für die 20 Std. /woche beträgt in einem monat 88 stunden.

    jetzt macht der mitarbeiter 55:40 überstunden und kommt so auf eine gesamte stundenanzahl in diesem monat von 143:40.
    in der nacht (von 19 – 7 uhr) werden 64:40 stunden gearbeitet.

    hat er jetzt überwiegend in der nacht gearbeitet oder nicht?

    ich muß noch dazusagen dass er für die 4 std/tgl. variabel eingesetzt wird.

    lgr
    baumi

    #69384
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Baumi!

    Überstunden zählen bei der Berechnung der Überwiegenheit NICHT mit, nur die NAZ.

    LG

    #69390
    baumi
    Teilnehmer

    das sehe ich auch so, sonst gäbe es wesentlich mehr teilzeit-mitarbeiter.

    lgr
    baumi

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