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25. November 2006 um 6:12 Uhr
#67734
Teilnehmer
Hallo Gudrun!
Das Problem mit der Zuverdienstgrenze besteht meist nicht während der arbeitsrechtlichen Karenz, sondern erst nachher, wenn die DN nach 2 Jahren wieder in den Betrieb kommt und für ein weiteres halbes (oder auch ganzes Jahr) das Kinderbetreuungsgeld beansprucht.
Während der arbeitsrechtlichen Karenz könnte es nur dann zu einem Problem werden, wenn die DN (für max. 13 Wochen im vollen Karenzjahr möglich, ohne Karenzanspruch zu verlieren!) über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt wird.
Schöne Grüße