Re:SZ Handelsarbeiter

#67501
Roland
Teilnehmer

Hallo Rainer!

Ich hätte dazu noch eine Frage.
Im besagten VwGH-Urteil 2000/08/15 findet sich auch u.a. Textstelle.
Durch diese bin ich eigentlich davon ausgegangen, dass die Überstundenarbeit, die regelmäßig als Fortsetzung der normalen Tätigkeit anfällt, ebenfalls in die Sonderzahlungen einzurechnen ist.
Ich bilde mir auch ein, dies von einem Vertreter der OÖ. GKK bestätigt bekommen zu haben.

Auszug aus dem Judikat:
„Damit übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass nach der
zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des
Verwaltungsgerichtshofes der Begriff des „Bruttowochenlohnes“ bzw.
des „Bruttomonatslohnes“ im Sinne des Kollektivvertrages für die
Handelsarbeiter mit dem Begriff des Normallohns im Sinne des § 10
Abs. 3 AZG gleichzusetzen ist. Bei der Auslegung des Begriffes
„Normallohn“ ist nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OGH 9 Ob
A 60/90) davon auszugehen, das die Überstundenarbeit regelmäßig
eine Fortsetzung jener Tätigkeit ist, die der Dienstnehmer in der
Normalarbeitszeit verrichtet. Basis für die Berechnung ist also
jenes Entgelt, das er zu bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung
in der Normalarbeitszeit erbracht worden wäre. Normallohn in
diesem Sinne ist das gesamte Entgelt einschließlich aller
Bestandteile, daher auch einschließlich aller Zulagen und
Zuschläge. Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für
die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren,
scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des
Überstundenentgeltes aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte
Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht
erbringt. Ebenso fallen außerordentliche Entgeltbestandteile, die
insbesondere nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen
oder wenn sie nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt
werden, nicht unter den Begriff des Normallohns. Nach diesen
Grundsätzen scheiden sohin etwa Aufwandsentschädigungen,
Sonderzahlungen, nicht an die Arbeitsleistung anknüpfende
außerordentliche Entgeltbestandteile (etwa Kinder-Familienzulagen)
aus dem Normallohn aus (OGH 9 Ob A 604/93=DRdA 1995, S 140 mit
Anm. Csebrenyak, 8 Ob A 233/95).“

Kannst du mir bitte darüber noch Bescheid geben, wie das richtig auszulegen ist?

Vielen Dank und schöne Grüße