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1. März 2011 um 8:38 Uhr
#72557
brigitte
Teilnehmer
Hallo Roland,
wollte noch die Auskunft der AUVA für die Allgemeinheit mitteilen:
„wenn beide Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit waren, gibt es bei einer Unterbrechnung eine Toleranzgrenze von 3 Kalendertagen“
LG
Brigitte