Re:Beendigung oder Aussetzung des DV?

#66497
Roland
Teilnehmer

Hallo Brigitte!

Deine Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten, birgt einige Gefahren und bietet mehrere Möglichkeiten.

Die folgenden Passagen wurden aus „Rauch: Arbeitsrecht für Arbeitger“ zusammengefasst:

Die primäre Frage ist die, ob das Dienstverhältnis ‚ausgesetzt‘ oder bloß ‚karenziert‘ wird (also unbezahlter Urlaub) oder als tatsächlich beendet anzusehen ist (=’Unterbrechung‘, getrennte Arbeitsverhältnisse).

Wenn du jetzt alle beendigungsabhängigen Ansprüche (ErUE, aliquote SZ, zur Abfertigung im Folgenden) anlässlich der Auflösung abrechnest und auch die Austrittspapiere wie bei einer normalen Beendigung des DV ausstellst (Abmeldung GKK, Arbeitsbescheinigung, Dienstzeugnis), ist von getrennten Arbeitsverhältnissen auszugehen.
Aus der Judikatur des OGH ist abzuleiten, dass die Nichtabrechnung beendigungsabhängiger Ansprüche zur Annahme einer bloßen Karenzierung führen würde. Zur Vermeidung der bloßen Karenzierung müssten daher alle Ansprüche abgerechnet werden und es könnte nur allenfalls die Abfertigung auf Basis einer Stundungsvereinbarung vorläufig nicht ausbezahlt werden. Zu beachten sind aber insbesondere auch kv-liche Zusammenrechnungsregeln.
Hervorzuheben ist auch noch, dass die bloße Wiedereinstellungszusage keineswegs automatisch eine Karenzierung bis zur Wiedereinstellung bewirkt (OGH9ObA105/95, 9ObA9/02t).



Und dann haben wir noch Art. 1 § 46 BMVG (Absatz 3):
(3) Die Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) sowie kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen gelten weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002

1. auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzt werden oder

2. Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln oder

3. unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzt werden und durch eine am 1. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird,

es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des § 47 Abs. 1 vor.



Bist du jetzt auch so verwirrt wie ich? – Ich fasse zusammen:

DN bleibt in der Abfertigung „ALT“, wenn ein auf Grund von Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung unterbrochenes Arbeitsverhältnis unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben AG fortgesetzt wird. In diesem Fall empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis als ‚Altarbeitsverhältnis‘ fortgesetzt wird (ich hätte sogar ein Muster einer ‚Aussetzungsvereinbarung‘ – wenn du eins haben willst – schicke mir eine ‚Persönliche Nachricht‘ mit Angabe deiner e-mail-Adresse).

Willst du das 2.DV als ‚Neufallarbeitsverhältnis‘ fortsetzen, sollte im neuen DV (lt. Ortner – PV in der Praxis)
– das Nichtvorliegen einer Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung, andernfalls
– die Nichtanrechnung der Vordienstzeiten auf die Abfertigung,
– die Vereinbarung, dass auf das nunmehrige (neue) DV ausschließlich die Bestimmungen des BMVG Anwendung finden, und
– die Aufnahme der zuständigen MV-Kasse
vereinbart bzw. festgelegt werden.
Vorstehende Vereinbarung ist nur rechtswirksam, sofern der KV keine abfertigungsrelevante Vordienstzeitenanrechnung regelt!

Bemerkung: MV-Pflicht besteht erst ab dem 2. Monat!

Bei so einem Fall würde ich aber (zur Sicherheit) noch einen Arbeitsrechtsexperten befragen.

Hoffe, dass ich jetzt nicht alle Klarheiten beseitigt habe und sende

liebe Grüße