Antwort auf: Unverfallbarkeitsbetrag

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rkraft
Teilnehmer

Liebe/r Grasy,

es war nicht mein Ansinnen, das „Rätsel“ geheim zu halten, dachte aber – ehrlich gesagt – gar nicht daran, dass dieses Thema ein breiteres Interesse finden könnte. Natürlich stelle ich aber „wunschgemäß“ meine Antwort gerne auch hier ins Forum.

Im Prinzip handelt es sich bei der Auszahlung des Unverfallbarkeitsbetrages um eine Abfindung von Betriebspensionsanwartschaften.
Da die Auszahlung dieses Betrages laut Ihrer Schilderung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses anfällt, ist mE abgabenrechtlich so vorzugehen wie bei einer Pensionsabfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Im Detail gilt Folgendes:

SOZIALVERSICHERUNG: Pensionsabfindungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in der Sozialversicherung nicht der Beitragspflicht. Während des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses gewährte Pensionsabfindungen sind hingegen beitragspflichtig und (aufgrund der Einmaligkeit) wie ein laufender Bezug zu behandeln.

LOHNSTEUER: Im Bereich der Lohnsteuer ist zu unterscheiden:

a) Pensionsabfindungen bis zur Freigrenze von € 9.900,- sind gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG begünstigt (mit dem Hälftesteuersatz) zu versteuern.

b) Übersteigt der Barwert der abzufindenden Pension hingegen die Freigrenze von € 9.900,-, ist die gesamte Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung nach dem monatlichen Lohnsteuertarif zu versteuern.

Lohnsteuerlich macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob eine Pensionsabfindung während des aufrechten Dienstverhältnisses, bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder zu einem späteren Zeitpunkt anfällt (Rz 1110b LStR 2002).

KOMMUNALSTEUER: Pensionsabfindungen fallen grundsätzlich unter § 5 Abs 2 lit a KommStG („Ruhe- und Versorgungsbezüge“) und sind daher von der Kommunalsteuer befreit. Dies gilt aber nicht für während eines aufrechten Dienstverhältnisses geleistete Pensionsabfindungen. Diese sind daher in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen (VwGH 23. 4. 2001, 98/14/0176; VwGH 12. 9. 2001, 2000/13/0058).

DB und DZ: Pensionsabfindungen fallen unter § 41 Abs 4 lit a FLAG („Ruhe- und Versorgungsbezüge“) und gehören demnach grundsätzlich nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag. Voraussetzung für die DB- und DZ-Freiheit ist die Beendigung des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses. Die Art der Behandlung in der Lohnsteuer ist hingegen gleichgültig (BMSGK 27. 5. 2003, 51 0104/1-V/1/03).

Schöne Grüße,
Rainer Kraft