Die Novellen in den Bundesländern Oberösterreich, Steiermark und Salzburg zur Umsetzung der Aarhus Konvention bringen vereinzelte Verbesserungen wie die teilweise Einführung der Parteistellung statt der Beteiligtenstellung Plus für Umweltschutzorganisationen, eine gänzliche Umsetzung der Aarhus Konvention hinsichtlich Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz erfolgte damit jedoch nicht.
Österreich wurde bereits wiederholt wegen seiner Nichtumsetzung völkerrechtlicher Pflichten gemahnt. Seit dem Jahr 2014 läuft auch ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich (Nr. 2014/4111), in welchem die Europäische Kommission eine mangelnde Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungen gemäß von Art 6 Abs 1 lit b und mangelndem Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor Gericht gemäß Art 9 Abs 2 und 3 der Aarhus Konvention feststellte. Nach vielen Jahren des Stillstands folgte auf Landesebene im Jahr 2019 eine erste Welle an Umsetzungsschritten der Aarhus Konvention. Mit den Umsetzungen wurden Umweltschutzorganisationen eine Beteiligung im Naturschutzrecht gewährt, jedoch ausschließlich in Verfahren nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Damit wurde eine „Beteiligtenstellung Plus“ kreiert, welche die Europäische Kommission jedoch als unzureichende Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung erachtete. Nunmehr legten die Bundesländer Oberösterreich, Steiermark und Salzburg weitere Novellierungen zur Umsetzung der Aarhus Konvention vor.
Trotz mehrfacher Novellen keine ordentliche Aarhus-Umsetzung
Auch die neuen Novellen stellen eine nur teilweise Umsetzung der Aarhus-Konvention dar. Die Änderungen in Salzburg und der Steiermark betreffen vorwiegend das Naturschutzrecht, wenngleich auch auf Jagd- und Fischereigesetze eingegangen wird. Mit der Umweltschutzgesetz-Novelle in Oberösterreich sollen Anpassungen gemäß der EU-Industrieemissionsrichtlinie getroffen werden. Damit beschränken sich die Novellen wie zuvor ausschließlich auf unionsrechtlich determinierte Bereiche des Umweltrechts in Landeskompetenz. Dabei wäre Österreich, und damit auch die Bundesländer, nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ verpflichtet, die Konvention – auch unabhängig von unionsrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren und unionsrechtlichen Prinzipien – in nationales Recht umzusetzen und zu prüfen, welche zusätzlichen Rechtsbereiche vom Bereich des Umweltunionsrechts erfasst sein könnten.
Positiv ist, dass die Novellen in Oberösterreich und der Steiermark in bestimmten Verfahren nunmehr anerkannten Umweltschutzorganisationen volle Parteistellung anstatt der bisherigen Beteiligtenstellung Plus garantieren. Das gilt in der Steiermark für arten- und naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren und in Oberösterreich für Genehmigungsverfahren von IPPC-Anlagen. Die Kärntner Novelle bleibt hingegen bei der Sonderkonstruktion der Beteiligtenstellung Plus, dh. einer Verfahrensbeteiligung mit nur eingeschränkten Rechten, die laut einer ÖKOBÜRO Studie weder verfassungsrechtlich gedeckt ist noch die nötige Klarheit für eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung schafft.
Auch hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten bleiben die Novellen hinter den Vorgaben der Aarhus Konvention zurück und sehen die Erhebung von Rechtsmittel nur für Bescheide, nicht aber für Pläne, Programme bzw. Verordnungen oder Unterlassungen vor. Das steht der Judikatur des EuGH wie auch des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs in der Sache „ÖKOBÜRO Salzburg Luft“ entgegen, welche einen umfassenden Rechtsschutz für alle Verfahren vorsehen, egal ob sie per Bescheid oder Verordnung ergehen.
Nicht zuletzt fehlt auch eine gänzliche Abschaffung der Präklusionsregeln bei Beschwerden in allen drei Bundesländern. Zwar wurde die Begründungspflicht für das Beschwerderecht, warum Einwendungen nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht wurden, gestrichen. Die eingeführte Missbrauchs- bzw. Unredlichkeitsklausel lässt aber einen derart breiten Interpretationsspielraum zu, dass nicht von einem uneingeschränkten Zugang zur Beschwerde gesprochen werden kann.
Einheitliche Regelung für mehr Transparenz und Rechtssicherheit
Derzeit prüfen weitere Bundesländer die Notwendigkeit einer Aarhus Novelle. Wenngleich weitere Umsetzungsschritte der Aarhus Konvention in den einzelnen Bundesländern begrüßenswert sind, ist die stückweise und uneinheitliche Umsetzung auf Dauer wenig praktikabel. Ein bundesweites Gesetz zur einheitlichen Regelung von Beteiligung und Rechtsschutz für Umweltschutzorganisationen sollte die dezentrale Umsetzung mittelfristig ablösen. Deutschland hat das etwa durch die Einführung eines Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes (UmwRG) gelöst. Eine einheitliche Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und hat den Vorteil, dass Transparenz und Klarheit für alle Beteiligten erhöht, und damit etwaige Missverständnisse, die Gründe zur Anfechtung von Bescheiden liefern, besser vermieden werden können.
Die Novellen in den Bundesländern Oberösterreich, Steiermark und Salzburg zur Umsetzung der Aarhus Konvention bringen vereinzelte Verbesserungen wie die teilweise Einführung der Parteistellung statt der Beteiligtenstellung Plus für Umweltschutzorganisationen, eine gänzliche Umsetzung der Aarhus Konvention hinsichtlich Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz erfolgte damit jedoch nicht.
Österreich wurde bereits wiederholt wegen seiner Nichtumsetzung völkerrechtlicher Pflichten gemahnt. Seit dem Jahr 2014 läuft auch ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich (Nr. 2014/4111), in welchem die Europäische Kommission eine mangelnde Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungen gemäß von Art 6 Abs 1 lit b und mangelndem Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor Gericht gemäß Art 9 Abs 2 und 3 der Aarhus Konvention feststellte. Nach vielen Jahren des Stillstands folgte auf Landesebene im Jahr 2019 eine erste Welle an Umsetzungsschritten der Aarhus Konvention. Mit den Umsetzungen wurden Umweltschutzorganisationen eine Beteiligung im Naturschutzrecht gewährt, jedoch ausschließlich in Verfahren nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Damit wurde eine „Beteiligtenstellung Plus“ kreiert, welche die Europäische Kommission jedoch als unzureichende Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung erachtete. Nunmehr legten die Bundesländer Oberösterreich, Steiermark und Salzburg weitere Novellierungen zur Umsetzung der Aarhus Konvention vor.
Trotz mehrfacher Novellen keine ordentliche Aarhus-Umsetzung
Auch die neuen Novellen stellen eine nur teilweise Umsetzung der Aarhus-Konvention dar. Die Änderungen in Salzburg und der Steiermark betreffen vorwiegend das Naturschutzrecht, wenngleich auch auf Jagd- und Fischereigesetze eingegangen wird. Mit der Umweltschutzgesetz-Novelle in Oberösterreich sollen Anpassungen gemäß der EU-Industrieemissionsrichtlinie getroffen werden. Damit beschränken sich die Novellen wie zuvor ausschließlich auf unionsrechtlich determinierte Bereiche des Umweltrechts in Landeskompetenz. Dabei wäre Österreich, und damit auch die Bundesländer, nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ verpflichtet, die Konvention – auch unabhängig von unionsrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren und unionsrechtlichen Prinzipien – in nationales Recht umzusetzen und zu prüfen, welche zusätzlichen Rechtsbereiche vom Bereich des Umweltunionsrechts erfasst sein könnten.
Positiv ist, dass die Novellen in Oberösterreich und der Steiermark in bestimmten Verfahren nunmehr anerkannten Umweltschutzorganisationen volle Parteistellung anstatt der bisherigen Beteiligtenstellung Plus garantieren. Das gilt in der Steiermark für arten- und naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren und in Oberösterreich für Genehmigungsverfahren von IPPC-Anlagen. Die Kärntner Novelle bleibt hingegen bei der Sonderkonstruktion der Beteiligtenstellung Plus, dh. einer Verfahrensbeteiligung mit nur eingeschränkten Rechten, die laut einer ÖKOBÜRO Studie weder verfassungsrechtlich gedeckt ist noch die nötige Klarheit für eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung schafft.
Auch hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten bleiben die Novellen hinter den Vorgaben der Aarhus Konvention zurück und sehen die Erhebung von Rechtsmittel nur für Bescheide, nicht aber für Pläne, Programme bzw. Verordnungen oder Unterlassungen vor. Das steht der Judikatur des EuGH wie auch des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs in der Sache „ÖKOBÜRO Salzburg Luft“ entgegen, welche einen umfassenden Rechtsschutz für alle Verfahren vorsehen, egal ob sie per Bescheid oder Verordnung ergehen.
Nicht zuletzt fehlt auch eine gänzliche Abschaffung der Präklusionsregeln bei Beschwerden in allen drei Bundesländern. Zwar wurde die Begründungspflicht für das Beschwerderecht, warum Einwendungen nicht bereits im Bewilligungsverfahren geltend gemacht wurden, gestrichen. Die eingeführte Missbrauchs- bzw. Unredlichkeitsklausel lässt aber einen derart breiten Interpretationsspielraum zu, dass nicht von einem uneingeschränkten Zugang zur Beschwerde gesprochen werden kann.
Einheitliche Regelung für mehr Transparenz und Rechtssicherheit
Derzeit prüfen weitere Bundesländer die Notwendigkeit einer Aarhus Novelle. Wenngleich weitere Umsetzungsschritte der Aarhus Konvention in den einzelnen Bundesländern begrüßenswert sind, ist die stückweise und uneinheitliche Umsetzung auf Dauer wenig praktikabel. Ein bundesweites Gesetz zur einheitlichen Regelung von Beteiligung und Rechtsschutz für Umweltschutzorganisationen sollte die dezentrale Umsetzung mittelfristig ablösen. Deutschland hat das etwa durch die Einführung eines Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes (UmwRG) gelöst. Eine einheitliche Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und hat den Vorteil, dass Transparenz und Klarheit für alle Beteiligten erhöht, und damit etwaige Missverständnisse, die Gründe zur Anfechtung von Bescheiden liefern, besser vermieden werden können.