Zusammenlegung zweier Einkommen

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  • #65233
    b.wohland
    Teilnehmer

    Bitte um Hilfe,

    Mitarbeiterin geringfügig Beschäftigt – Verdienst mtl. 366,00 € x 14 – keinerlei Unterhaltsverpflichtungen

    Urteil: Der Drittschuldner wird angewiesen, der verpflichteten Partei 45% vom allgemeinen Grundbetrag (356,85) sowie 30 % vom Mehrbetrag als unpfändbar zu belassen – Rest = pfändbar

    Meine Berechnung wäre jetzt folgende:
    366,00
    -160,58 (45% v, 356,85)
    = 205,42 (=Mehrbetrag)
    = 61,63 (30 % v. 205,42)
    = 143,75 wären lt. meiner Rechnung Pändbar

    stimmt das oder bin ich komplett falsch.

    Wäre wirklich dankbar für Hilfe

    #72797
    pfefferl
    Teilnehmer

    Der Beschluss über die Zusammenrechnung ist so zu interpretieren, dass für die Pfändung der allgemeine Grundbetrag von 793,– € auf 45%, d.s. 356,85 €, geändert wird.

    Bei der Durchführung der Pfändung ist zuerst nach § 291 EO die Berechnungsgrundlage zu ermitteln. Beim Nettolohn von 366,– ist die Berechnungsgrundlage aufgrund der Rundungsvorschrift nach § 291 Abs 2 EO 360,– €. Davon ist nach § 291a EO der verpflichteten Partei der (geänderte) Grundbetrag von 356,85 € plus 30% des Mehrbetrages, d.s. 30% von 3,15 €, also 0,95 €, zusammen somit 357,80 € zu belassen. Pfändbar sind also 366,– – 357,80 = 8,20 €.

    Nach § 292j Abs 5 kann der gesamte Lohn (366,– €) als pfändungsfrei (= unpfändbar) behandelt werden, wenn nicht mehr als 10,– € pfändbar sind, was hier der Fall ist.

    Der Mitarbeiterin ist deshalb der komplette Lohn (366,– €) auszuzahlen und der Gläubiger geht leer aus.

    lg Ludwig
    http://www.drittschuldner.at

    #72801
    b.wohland
    Teilnehmer

    Vielen Dank für die super Antwort – denn nach Rücksprache mit dem Rechtspfleger vom Gericht sollte ich die 8,20 überweisen.

    mfg
    Bernhard

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