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Roland aktualisiert.
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29. Januar 2007 um 8:34 Uhr #63101
Mag. Doris Hoedl
TeilnehmerNach abgeschlossener GPLA Prüfung hat sich herausgestellt, dass, damit man eine begünstigte Abfertigung auszahlen kann, bei einer Änderungskündigung mit wesentlicher Verschlechterung des Bezuges angeblich eine Abmeldung bei der GKK erforderlich ist.
Dies war aber früher nicht so. Gibt es nunmehr eine Möglichkeit die bezahlte gesetzliche Abfertigung dennoch begünstigt zu versteuern, oder nicht?Muß man, wenn man Dienstverhältnis beendet und alle Ansprüche, auch Abfertigung abrechnet und dann neues Dienstverhältnis mit MV-neu beginnt schlechter verdienen?
3. Februar 2007 um 0:04 Uhr #67929Roland
TeilnehmerGuten Abend!
Ja, diese Möglichkeit besteht.
Folgende Voraussetzungen sind gegeben, wenn eine Abfertigung begünstigt ausbezahlt werden soll:
– das Arbeitsverhältnis muss formal beendet werden (Kündigung und gleichzeitges Angebot an den AN, unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen
– Abrechnung und Auszahlung aller Beendigungsansprüche (insbesondere auch die Ersatzleistung Urlaubsentgelt)
– Abmeldung von der SV (die ist tatsächlich zu erstatten!)
– Reduzierung der Bezüge des neuen Arbeitsverhältnisses gegenüber dem bisherigen um mindestens 25%
– und keine Erhöhung der Bezüge innerhalb von 12 Monaten auf den ursprünglichen BezugHoffentlich klappt’s dann so.
Schöne Grüße
5. Februar 2007 um 7:29 Uhr #67939Mag. Doris Hoedl
TeilnehmerVielen Dank für die Antwort.
25%ige Schlechterstellung…
es steht nirgends das eine Reduktion der bisherigen Arbeitszeit um 25% oder mehr und somit auch eine aliquote Reduktion des Gehalts nicht gestattet ist, oder gibt es da schon gegenteilige Rechtsansichten.ligrü
dh5. Februar 2007 um 13:11 Uhr #67942stwolfi
MitgliedHallo Doris!
Roland hat (leider) vollkommen recht. Es muss, damit die Abfertigung steuerlich begünstigt ist, eine Reduktion von mindestens 25 % der Bezüge erfolgen. Nachzulesen in“Die Lohnsteuer in Frage und Antwort“ von Sailer/Bernold/Mertens. Dort steht Folgendes (siehe auch Lohnsteuerrichtlinien 1070):
Die Rechtsgrundlagen, die den Anspruch auf eine einmalige Entschädigung (Abfertigung) vermitteln, sind in § 67 Abs 3 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Der Anspruch auf steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung geplant bzw. in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde, liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor (vgl VwGH 25.5.1988, 87/13/0179). In diesem Fall kann eine Abfertigung nicht steuerbegünstigt ausbezahlt werden. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses liegt auch dann vor, wenn nur eine geringfügige Änderung in der Entlohnung eintritt (vgl VwGH 7.2.1990, 89/13/0033). Wird hingegen das bisherige Dienstverhältnis formal beendet und anschließend ein neues Dienstverhältnis mt einer wesentlich verminderten Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25 %) begonnen, ist die Abfertigung nach § 67 Abs 3 EStG 1988 zu versteuern. Erfolgt jedoch innerhalb von zwölf Monaten eine Erhöhung der Bezüge ohne entsprechende gravierende wirtschaftliche Gründe, dann war von vornherein die Abfertigungszahlung nicht begünstigt zu versteuern, sondern stellt einen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988 dar.
Siehe dazu auch Lohnsteuerrichtlinien 1070 und 1070a.Liebe Grüße
Wolfi6. Februar 2007 um 6:16 Uhr #67944Roland
TeilnehmerHallo Wolfi!
Danke für die Unterstützung! 😀
Schöne Grüße
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