Zeitausgleich

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  • #62483
    RN
    Teilnehmer

    Sehr geehrte „Ortner-Family“!

    Wir haben ein Schreiben von der Arbeiterkammer bekommen, bei dem eine ehemalige Mitarbeiterin (Arbeiterin) von uns die Nachzahlung eines 50%igen Zuschlages für erworbene Zeitausgleichstunden geltend machen möchte.
    Bei uns werden Überstunden im Verhältnis 1:1 in Zeitausgleich abgegolten. Unsere Mitarbeiter können den Verbrauch ihres Guthabens frei einteilen, ähnlich wie bei Gleitzeit. Die Mitarbeiterin hat ihre erworbenen Stunden verbraucht, bis auf 18,5 Stunden, diese wurden bei der Endabrechnung ausbezahlt.
    Die Arbeiterin fordert nun für alle jemals geleisteten Einbringungsstunden die Nachzahlung des Zuschlages.
    Sind die Forderungen der Arbeiterkammer berechtigt?
    Wir bitten um Ihre Unterstützung
    Vielen Dank

    R. Neussner

    #66489
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe(r) RN!

    Die Frage läßt sich nur mit mehr Hintergrundinformation beantworten.
    Denn ob für laufend erbrachte Mehrstunden ein Zuschlag auszuzahlen ist, sagt Dir der Kollektivvertrag.
    Wenn der Kollektivvertrag nichts bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorschreibt, greift das Arbeitszeitgesetz welches für die Abgeltung von Zeitguthaben BEI BEENDIGUNG des DV folgenden Paragraphen bereit hält: § 19e (2) : “ Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Die gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“
    Also wieder ein Verweis auf den Kollektvivvertrag.

    Das komplette Arbeitszeitgesetz kannst Du unter „Rechtsquellen“ hier auf der Homepage lesen.

    Alles (un)klar?
    Martin

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