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- Dieses Thema hat 7 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren, 4 Monaten von Elisabeth.
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27. Dezember 2005 um 11:00 Uhr #62362AnonymousTeilnehmer
Sehr geehrte Lohnverrechnergemeinde,
Eine Angestellte unseres Unternehmens soll gekündigt werden. Eine Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit zum 15. und Monatsletzten ist im Dienstvertrag enthalten. Ersteintritt war im August 1986. Im März 1998 wurde die Arbeitszeit von 40 Stunden auf 25 Stunden reduziert und die Abfertigung ausgezahlt. Meine Frage ist nun, welches Eintrittsdatum muß ich nun für die Berechnung der Kündigungsfrist heranziehen?
1986 (19 Jahre) – 4 Monate, oder 1998 (7 Jahre) – 3 Monate??
Für eine Beantwortung bedanke ich mich im voraus und wünsche allen Lohnverrechnern ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr.Veronika
27. Dezember 2005 um 11:01 Uhr #66241AnonymousTeilnehmerLiebe Veronika!
Mehrere beim selben Arbeitgeber sich unmittelbar aneinanderschließende Arbeitsverhältnisse – unabhängig, wie sie beendet wurden – sind zusammenzurechnen mit Ausklammerung der Dienstzeiten, für welche der Angestellte bereits eine Abfertigung erhalten hat.
(OGH v. 6.12.2000, 9 Ob A 268/00b)Dir und allen Forumlesern Frohe Weihnachten!
Martin
P.S. Wie hoch ist das Kilometergeld für Rentierschlitten?
27. Dezember 2005 um 11:01 Uhr #66242AnonymousTeilnehmerLieber Martin!
Für Rentierschlitten ist eine analoge Anwendung der für die Zurücklegung zu Fuß oder per Fahrrad geltenden Regelungen angezeigt.
Gemäß § 10 Abs 5 Reisegebührenvorschrift gelten bei Benützung eines eigenen Fahrrades die Bestimmungen über das Kilometergeld (Verweis auf § 11 RGV).
Gemäß § 11 Abs 1 Reisegebührenvorschrift gebührt, wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, ein Kilometergeld. Dieses beträgt für die ersten fünf Kilometer je Kilometer 0,233 Euro, ab dem sechsten Kilometer je Kilometer 0,465 Euro.
Achtung: Ist der Rentierschlitten in bergigem Gebiet unterwegs, entspricht laut § 11 Abs 4 Reisegebührenvorschrift der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.
Schöne Grüße und frohe Weihnachten,
euer Rentier27. Dezember 2005 um 11:02 Uhr #66243AnonymousTeilnehmerHallo Veronika!
Bitte beachte, dass die Vereinbarung des Kündigungstermins 15. bzw. Monatsletzter nach 5jähriger Dienstzeit rechtsunwirksam wird (sollte im KV drinnenstehen!).
LG Roland
27. Dezember 2005 um 16:47 Uhr #66424AnonymousTeilnehmerHallo Roland!
Würdest du mir bitte meinen Weihnachtsfrieden herstellen in dem du mir schreibst wie du das mit der Rechtsunwirksamkeit des Kündigungstermin meinst?
Danke und frohe Weihnachten von
Elisabeth
29. Dezember 2005 um 10:59 Uhr #66425AnonymousTeilnehmerMit den 5 Jahren das gilt für den Handels-KV!
Generell gilt das nicht!L.G.
29. Dezember 2005 um 22:21 Uhr #66433RolandTeilnehmerHallo Elisabeth!
Ein Dank an Ulrike, das ist genau die Antwort. Andere KV’s müssten halt ebenfalls auf so eine Einschränkung ‚durchforstet‘ werden.
Liebe Grüße und einen guten Rutsch ins neue Jahr!!!
1. Januar 2006 um 18:23 Uhr #66436ElisabethTeilnehmerVielen Dank für die Nachricht.
Dachte, ich hätte irgendwie in dieser Richtung eine doch sehr wichtige Info nicht mitbekommen.
Ich wünsche dir und allen Forum-Benutzern ein gutes und erfolgreiches Jahr 2006.
LG Elisabeth
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