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Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm COVID-19

(Bild: © audioundwerbung) (Bild: © audioundwerbung)

Am 16. 4. 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus im BGBl veröffentlicht (BGBl II 2020/158).

Bis zum Ablauf des 31. 5. 2020 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:

  • Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 212 Abs 1 BAO;
  • Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 206 Abs 1 lit a BAO;
  • Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs 1 FinStrG iVm § 217 Abs 7 BAO.

Wird ein solches Anbringen eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.

Diese Verordnung tritt mit 15. 3. 2020 in Kraft.

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