Kategorie: Körperschaftsteuer

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BFGjournal Körperschaftsteuer Umsatzsteuer VwGH

Verdeckte Ausschüttungen bei Vermietungen von Körperschaften an Gesellschafter

Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, ist im Bereich der Überlassung von Räumlichkeiten durch eine Körperschaft an ihre Gesellschafter bzw an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen, gesondert zu prüfen, ob der Vorgang eine verdeckte Ausschüttung darstellt, was gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 führen kann.

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Körperschaftsteuer

Voraussetzungen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom VwGH – auch nach Einbringung der Revision – bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

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Körperschaftsteuer

Vorsteuer aus Kosten eines Kartellverfahrens abziehbar

(M. M.) – Da keine gemäß § 12 KStG nicht abzugsfähigen Ausgaben vorliegen, erweist sich die Revision auch in Bezug auf den vom BFG zugestandenen Vorsteuerabzug als unberechtigt. Eine Sachverhaltskonstellation, wie sie dem Urteil des EuGH vom 21. 2. 2013, Rs C-104/12, Becker, zugrunde lag, ist im Revisionsfall nicht gegeben.

BFGjournal Körperschaftsteuer

Zinsabzug iZm einem fremdfinanzierten Beteiligungs­erwerb im Konzern

Der VwGH befasste sich mit der Frage, ob die steuerliche Zurechnungsfiktion des § 9 KStG die Anwendbarkeit des Abzugsverbots des § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2011 iVm § 12 Abs 2 KStG im Hinblick auf Zinsen für einen fremdfinanzierten, konzernalen Beteiligungs­erwerb ausschließt. Im Ergebnis wurde dies vom VwGH verneint (Aufhebung nach Amtsrevision). Ein Beitrag von Jan Knesl, Pavel Knesl und Michael Zwick.

BFGjournal Einkommensteuer Körperschaftsteuer Umgründungs­steuerrecht

Zeitpunkt der Geltendmachung von Verlustvorträgen nach einer Einbringung bei Neugründung

Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungs­zeitraum und Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Einbringungs­stichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag nach herrschender Ansicht erst im Folgeveranlagungs­zeitraum in Abzug gebracht werden kann, auch wenn der mit dem übertragenen Betriebs­vermögen erwirtschaftete Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Körperschaft wegen eines vom Regel­stichtag abweichenden Umgründungs­stichtages entsteht, bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.

BFGjournal Körperschaftsteuer

Gruppen­besteuerung – Beteiligungsgemeinschaften auf „mittlerer Ebene“

Auslegung der Übergangs­vorschrift des § 26c Z 18 KStG – Mit dem AbgÄG 2010 wurde mit 1. 7. 2010 für Gruppenmitglieder die Möglichkeit beseitigt, Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft zu sein. Bestanden derartige Beteiligungsgemeinschaften auf Ebene von Gruppenmitgliedern aber bereits zum 30. 6. 2010, können diese gem § 26c Z 18 KStG unter konkret genannten Voraussetzungen bis zum 31. 12. 2020 bestehen bleiben: Eine derartige Beteiligungsgemeinschaft darf keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufnehmen, es dürfen keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen werden und das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften muss unverändert bleiben. Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Ein Beitrag von Gerald Ehgartner.

BFGjournal Körperschaftsteuer

Voraussetzungen eines Mantelkaufs – Maßgeblichkeit der Strukturänderungen

Mantelkauf ist der Erwerb der Anteile an einer nicht wirtschaftlich tätigen oder vermögenslosen Gesellschaft, sodass bildlich gesprochen nur ein funktionsloser „Gesellschaftsmantel“ vorliegt. Der Begriff Mantelkauf ist eine Sammelbezeichnung, dessen Anwendungsbereich über den „klassischen“ Mantelkauf iSd Erwerbs sämtlicher Gesellschaftsanteile einer abwicklungsreifen Gesellschaft hinausgeht.