Verdeckte Ausschüttungen bei Vermietungen von Körperschaften an Gesellschafter
Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, ist im Bereich der Überlassung von Räumlichkeiten durch eine Körperschaft an ihre Gesellschafter bzw an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen, gesondert zu prüfen, ob der Vorgang eine verdeckte Ausschüttung darstellt, was gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 führen kann.
Voraussetzungen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom VwGH – auch nach Einbringung der Revision – bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Körperschaftsteuer: Beteiligungsertragsbefreiung gilt auch innerhalb der Unternehmensgruppe
Auch innerhalb einer Gruppe im Sinne des § 9 KStG sind Gewinnausschüttungen, welche eine Muttergesellschaft von der Tochtergesellschaft bezieht, als steuerfreie Beteiligungserträge im Sinne des § 10 KStG zu qualifizieren.
Vorsteuer aus Kosten eines Kartellverfahrens abziehbar
(M. M.) – Da keine gemäß § 12 KStG nicht abzugsfähigen Ausgaben vorliegen, erweist sich die Revision auch in Bezug auf den vom BFG zugestandenen Vorsteuerabzug als unberechtigt. Eine Sachverhaltskonstellation, wie sie dem Urteil des EuGH vom 21. 2. 2013, Rs C-104/12, Becker, zugrunde lag, ist im Revisionsfall nicht gegeben.
Zinsabzug iZm einem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb im Konzern
Der VwGH befasste sich mit der Frage, ob die steuerliche Zurechnungsfiktion des § 9 KStG die Anwendbarkeit des Abzugsverbots des § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2011 iVm § 12 Abs 2 KStG im Hinblick auf Zinsen für einen fremdfinanzierten, konzernalen Beteiligungserwerb ausschließt. Im Ergebnis wurde dies vom VwGH verneint (Aufhebung nach Amtsrevision). Ein Beitrag von Jan Knesl, Pavel Knesl und Michael Zwick.
Besteuerung ausländischer Dividenden bei einer österreichischen Privatstiftung
Das BFG befasste sich mit der Frage, ob auf die Ausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft an eine österreichische Privatstiftung im Februar 2009 die Regelung des § 13 Abs 2 KStG idF vor oder idF BBG 2009 anzuwenden ist. Im Ergebnis vertritt das BFG die Anwendbarkeit der Rechtslage idF BBG 2009. Ein Beitrag von Jan Knesl.
Zeitpunkt der Geltendmachung von Verlustvorträgen nach einer Einbringung bei Neugründung
Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungszeitraum und Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Einbringungsstichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag nach herrschender Ansicht erst im Folgeveranlagungszeitraum in Abzug gebracht werden kann, auch wenn der mit dem übertragenen Betriebsvermögen erwirtschaftete Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Körperschaft wegen eines vom Regelstichtag abweichenden Umgründungsstichtages entsteht, bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.
Gruppenbesteuerung – Beteiligungsgemeinschaften auf „mittlerer Ebene“
Auslegung der Übergangsvorschrift des § 26c Z 18 KStG – Mit dem AbgÄG 2010 wurde mit 1. 7. 2010 für Gruppenmitglieder die Möglichkeit beseitigt, Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft zu sein. Bestanden derartige Beteiligungsgemeinschaften auf Ebene von Gruppenmitgliedern aber bereits zum 30. 6. 2010, können diese gem § 26c Z 18 KStG unter konkret genannten Voraussetzungen bis zum 31. 12. 2020 bestehen bleiben: Eine derartige Beteiligungsgemeinschaft darf keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufnehmen, es dürfen keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen werden und das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften muss unverändert bleiben. Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Ein Beitrag von Gerald Ehgartner.
Unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Liegenschaft durch den Gesellschafter
Strittig war, ob der (endgültige) Verzicht eines Gesellschafters auf die Verrechnung des Mietzinses auf unbestimmte Zeit, der mit der wirtschaftlich schwierigen Situation der Gesellschaft begründet wurde, eine Nutzungseinlage oder einen Forderungsverzicht darstellt, aus der eine gesellschaftsrechtliche Sacheinlage resultiert.
Unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Liegenschaft durch den Gesellschafter
Strittig war, ob der (endgültige) Verzicht eines Gesellschafters auf die Verrechnung des Mietzinses auf unbestimmte Zeit, der mit der wirtschaftlich schwierigen Situation der Gesellschaft begründet wurde, eine Nutzungseinlage oder einen Forderungsverzicht darstellt, aus der eine gesellschaftsrechtliche Sacheinlage resultiert.
„Entstehen“ einer „Unternehmensgruppe“ nach § 9 KStG
Eine „Unternehmensgruppe“ nach § 9 KStG entsteht, wenn während des gesamten Wirtschaftsjahres, also dessen ersten bis zum letzten Tag, eine finanzielle Verbindung im Sinne des § 9 Abs 5 KStG bestanden hat (BFG 26. 3. 2018, RV/4100067/2015).
Voraussetzungen eines Mantelkaufs – Maßgeblichkeit der Strukturänderungen
Mantelkauf ist der Erwerb der Anteile an einer nicht wirtschaftlich tätigen oder vermögenslosen Gesellschaft, sodass bildlich gesprochen nur ein funktionsloser „Gesellschaftsmantel“ vorliegt. Der Begriff Mantelkauf ist eine Sammelbezeichnung, dessen Anwendungsbereich über den „klassischen“ Mantelkauf iSd Erwerbs sämtlicher Gesellschaftsanteile einer abwicklungsreifen Gesellschaft hinausgeht.







