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DBA-RECHT | Keine DBA Anwendung bei Steuer nach Aufwand

(Bild: © iStock/violetkaipa)

Luczynska Maria  |  Pimingstorfer Julia

Im Rahmen des „Express Antwort Service“ (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium seine Rechtsansichten zu Fragen des internationalen Steuerrechts mit. Im EAS 3449 vom 18.12.2023 befasst sich das BMF mit einer in Liechtenstein steuerlich ansässigen Person, die mit ihren Einkünften als Gesellschafter einer österreichischen GmbH in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist und in Liechtenstein lediglich der Steuer nach dem Aufwand unterliegt. Es stellt sich die Frage, ob der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens Liechtenstein-Österreich im vorliegenden Fall gegeben ist.

Eine natürliche Person, die in Liechtenstein steuerlich ansässig ist, ist in Hinsicht auf in Österreich erzielte Einkünfte gem § 1 Abs 3 EStG in Österreich lediglich beschränkt steuerpflichtig. Im konkreten Fall liegt eine Beteiligung an einer österreichischen GmbH vor. In Liechtenstein unterliegt diese Peron lediglich der Besteuerung nach dem Aufwand. Gem Art 30 des liechtensteinischen Steuergesetzes (SteG) besteht die Option auf Besteuerung nach dem Aufwand, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Person begründet erstmalig, oder nach zehnjähriger Lebensabwesenheit, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtentein. 
  • Die Person besitzt nicht die liechtensteinische Staatsbürgerschaft.
  • Die Person übt keine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein aus, sondern lebt lediglich von dem Zufluss ausländischer Einkünfte.

Sofern diese Bedingungen erfüllt sind, kann auf Antrag anstelle der Vermögens- und Erwerbssteuer eine Steuer nach dem Aufwand mit einem Pauschalsatz von 25% der Aufwendungen erhoben werden. Das BMF wurde nun mit der Frage konsultiert, ob in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des DBA Liechtenstein-Österreich eingeschränkt sein kann. 

Auffassung des österreichischen BMF

Für die Anwendbarkeit des DBA-Liechtenstein müssen sowohl der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereich erfüllt sein. Die liechtensteinische Steuer nach dem Aufwand stellt eine Pauschalbesteuerung dar. Diese erfüllt nach Ansicht des BMF nicht die Definition einer Steuer vom Einkommen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 DBA-Liechtenstein, da im Rahmen dieser Pauschalbesteuerung weder das Leistungsfähigkeits- noch das Welteinkommensprinzip berücksichtigt wird. Des Weiteren werde die liechtensteinische Steuer nach dem Aufwand nicht in dem unter das Abkommen fallende Steuerkatalog genannt, obwohl sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bereits erhoben wurde und ist somit nicht im sachlichen Anwendungsbereich des DBA-Liechtenstein enthalten. 

Unabhängig vom sachlichen Anwendungsbereich, ist jedoch auch der persönliche Anwendungsbereich des DBA nicht erfüllt. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Liechtenstein würde die natürliche Person zwar gem Art. 1 DBA-Liechtenstein in den Anwendungsbereich des DBA-Liechtenstein fallen. Selbst die Besteuerung nach dem Aufwand stellt auf das Kriterium des Vorliegens eines liechtensteinischen Wohnsitzes bzw gewöhnlichen Aufenthalts ab. Die Voraussetzungen, die Art. 4 Abs. 1 DBA-Liechtenstein an die Ansässigkeit stellt, sind nach Ansicht des BMF allerdings dennoch nicht erfüllt. Die in Art. 4 Abs. 1 DBA-Liechtenstein vorgesehene Definition “einer in einem Vertragstaat ansässigen Person” möchte solche persönlichen Beziehungen zu einem Staat erfassen, die nach dem innerstaatlichen Steuerrecht die Grundlage einer umfassenden Besteuerung (unbeschränkte Steuerpflicht) bilden. Dies ist jedoch nicht erfüllt, da die Steuer nach dem Aufwand nicht das Welteinkommen umfasst, sondern auf ausländische Einkünfte beschränkt ist. Das BMF kommt demnach zur Kenntnis, dass weder der persönliche noch der sachliche Anwendungsbereich erfüllt ist, und daher für österreichische Einkünfte (wie bspw GmbH-Ausschüttungen) kein abkommensrechtlicher Schutz besteht. 

FAZIT

Unterliegt eine natürliche Person in Liechtenstein lediglich der Besteuerung nach dem Aufwand, so sind die Kriterien die das DBA-Liechtenstein an eine Ansässigkeit stellt, nach Ansicht des österreichischen BMF nicht erfüllt. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist zudem keine vom sachlichen Anwendungsbereich des DBA umfasste Steuer. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des DBA-Liechtenstein ist in einem solchen Fall folglich nicht eröffnet. Österreichische Einkünfte (wie bspw GmbH-Ausschütungen) können folglich nicht auf Basis des DBA-Liechtenstein von der österreichischen Besteuerung entlastet werden. 

Für weitere Fragen zu diesen Themen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „International Tax“​​​​​​​ gerne zur Verfügung!

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