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Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht innerhalb der EU bzw im Verhältnis zu den EWR-Staaten und zur Schweiz bestimmt sich nach den Regelungen der VO (EG) 883/2004. Diese Normen sollen gewährleisten, dass auch grenzüberschreitend Erwerbstätige nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen. Weithin bekannt ist dabei der Entsendetatbestand.
Weniger bekannt ist, dass die angeführte Verordnung (anders als bilaterale Abkommen) eine besondere Kollisionsnorm für gewöhnlich grenzüberschreitend ausgeübte Beschäftigungen beinhaltet, die insbesondere für die Güterbeförderungsbranche Anwendung findet.
Im konkreten Fall hatten sich die Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, ob ausländische LKW-Fahrer, die formell durch in Tschechien und in Polen ansässige Tochterunternehmen eines inländischen Transportunternehmens eingestellt wurden, dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen.
Im Ergebnis wurde dies für jene LKW-Fahrer, für die eine E101- bzw A1‑Bescheinigung vorlag, verneint, für die übrigen Fahrer aber bejaht. Ein Gastbeitrag von Mag. Alfred Shubshizky.
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