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Die Kommission hat am 25. 7. 2019 beschlossen, aufgrund der Unvereinbarkeit des österreichischen Gesetzes über die Indexierung von Familienbeihilfen und einschlägigen Steuerermäßigungen mit den EU-Vorschriften eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich zu richten.
Seit 1. 1. 2019 macht Österreich die Familienbeihilfen und einschlägige Steuerermäßigungen, die für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ausbezahlt werden, von den Lebenshaltungskosten des betreffenden Mitgliedstaates abhängig.
Das bedeutet, dass viele EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Österreich arbeiten und in gleicher Weise Sozialbeiträge und Steuern entrichten wie lokale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, niedrigere Leistungen erhalten, und zwar allein aus dem Grund, dass ihre Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Nach dem Dafürhalten der Kommission ist ein solcher Indexierungsmechanismus nicht mit dem EU-Recht vereinbar.
Österreich beantwortete das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission im März 2019. Nach eingehender Prüfung der von Österreich vorgebrachten Argumente ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass ihre Bedenken nicht ausgeräumt wurden. Daher leitete die Kommission den zweiten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ein, indem sie Österreich im Anschluss an das Aufforderungsschreiben von Januar 2019 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelte.
Nächste Schritte
Österreich hat nun zwei Monate Zeit, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Sollte Österreich keine zufriedenstellende Antwort geben, kann die Kommission Klage vor dem EuGH erheben.
⇒ Zur Pressemitteilung der Europäischen Kommission.