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Mit Erkenntnis vom 11.6.2018 zu W211 2161456-1 hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Ansicht der Datenschutzbehörde (bzw der damaligen Datenschutzkommission) angeschlossen, wonach die Sozialversicherungsnummer nicht als „genereller Identifikator“ verwendet werden darf.
In Zusammenhängen, die mit sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten nichts zu tun haben, ist die Verwendung der Sozialversicherungsnummer für das BVwG somit unzulässig. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsnummer der mitbeteiligten Partei im Rahmen der für diese vergebenen Geschäftszahl verwendet.
Die Sozialversicherungsnummer ist nach Auffassung des BvWG „ohne Zweifel“ ein personenbezogenes Datum im Sinn des § 4 Z 1 DSG 2000 bzw Art 1 Z 1 DSGVO; bereits die Verwendung einer einzelnen Stelle daraus falle unter diesen Begriff.