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Mit Erkenntnis vom 11.6.2018 zu W211 2161456-1 hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Ansicht der DatenschutzbehĂśrde (bzw der damaligen Datenschutzkommission) angeschlossen, wonach die Sozialversicherungsnummer nicht als âgenereller Identifikatorâ verwendet werden darf.
In Zusammenhängen, die mit sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten nichts zu tun haben, ist die Verwendung der Sozialversicherungsnummer fßr das BVwG somit unzulässig. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Beschwerdefßhrer die Sozialversicherungsnummer der mitbeteiligten Partei im Rahmen der fßr diese vergebenen Geschäftszahl verwendet.
Die Sozialversicherungsnummer ist nach Auffassung des BvWG âohne Zweifelâ ein personenbezogenes Datum im Sinn des § 4 Z 1 DSG 2000 bzw Art 1 Z 1 DSGVO; bereits die Verwendung einer einzelnen Stelle daraus falle unter diesen Begriff.