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Nach den neuen Bestimmungen der Bauordnung für Wien (§§ 60 Abs 1 lit d und 62a Abs 5a BO, BO-Novelle LGBl 2018/37) ist für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1. 1. 1945 errichtet worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen eine Baubewilligung einzuholen. Die Novelle ist mit 30. 6. 2018 in Kraft getreten.
Der VwGH behandelte gegenständlich die Frage, ob die neuen Bestimmungen auch auf nach der neuen Rechtslage an sich bewilligungspflichtige Abbrüche (von Gebäuden die vor dem 1. 1. 1945 errichtet worden sind) anzuwenden sind, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung (damals bewilligungsfrei) bereits begonnen, aber beim Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen waren bzw ob eine solche Bauführung ohne Baubewilligung „weitergeführt“ werden darf.
Ob eine Baubewilligung erforderlich ist, ergibt sich nach dem durch die Novelle LGBl 2018/37 unverändert gebliebenen Einleitungssatz des § 60 Abs 1 BO aus jener Rechtslage, die bei Beginn der Ausführungen des Bauvorhabens – hier: bei Beginn des Abbruchs – gegolten hat. Im vorliegenden Fall wurde mit den Abbrucharbeiten des vor dem 1. 1. 1945 errichteten Gebäudes am 18. 6. 2018 begonnen, somit vor Inkrafttreten der Novelle. Weil im konkreten Fall zu Beginn des Abbruches keine Verpflichtung bestanden hatte, eine entsprechende Baubewilligung zu erwirken, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung, welche der Beschwerde gegen die Einstellung des Abbruches keine Folge gegeben hatte, auf.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.