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EuGVVO 2012: Wird eine deutsche GmbH & Co KG am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort im Inland wegen Schlechterfüllung des Vertrags geklagt, liegt auch für die als Komplementärin der KG mitgeklagte GmbH die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte vor.
Auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der EU liegt insofern ein acte clair vor, als die Haftung der Komplementärs‑GmbH mit derjenigen der GmbH & Co KG ident ist.
Entscheidung: OGH 26. 2. 2019, 4 Ob 212/18g.
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