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Zur Richtlinie 2009/69/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl L 175 vom 4. 7. 2009, S 12) judiziert der EuGH, dass die infolge der Änderung durch die Richtlinie 2009/69/EG in Art 143 Abs 2 lit b MwStSyst-RL genannte Pflicht des Importeurs, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers anzugeben, nicht als eine materielle Voraussetzung für die Befreiung angesehen werden kann, sondern nur darauf abzielt, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Befreiung zu beseitigen.
Deshalb dürften beispielsweise die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht allein deshalb ablehnen, weil infolge einer nach der Einfuhr eingetretenen Änderung der Umstände die in Rede stehenden Waren an einen anderen Steuerpflichtigen als den geliefert wurden, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer auf der Einfuhranmeldung angegeben war, obwohl der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaates sämtliche Informationen über die Identität des neuen Erwerbers mitgeteilt hat, sofern nachgewiesen wird, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung tatsächlich erfüllt sind (EuGH 20. 6. 2018, C-108/17, Enteco Baltic, Rn 44 ff). Das gilt umso mehr für die im Revisionsfall aufgezeigte Rechtsfrage einer bloßen Berichtigung der UID-Nummern ohne Austausch des Abnehmers.
Ist eine Rechtsfrage, von deren Antwort die Entscheidung über die Revision abhängt, durch ein Urteil des EuGH beantwortet, liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl etwa VwGH 28. 2. 2014, Ro 2014/16/0010; 17. 2. 2015, Ra 2014/01/0172).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.