Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen eines anderen Mitgliedstaates
Im Gefolge eines EuGH-Urteils vom 6. 9. 2018 erkennt der VwGH, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaates ausgestellte A1-Bescheinigung gem Art 5 VO (EG) 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht nur für die Träger des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaates verbindlich ist.