Diversionelle Geldbuße wegen Untreue auch vor Inkrafttreten des AbgÄG 2011 nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Geldbußen gemäß §§ 198, 200 StPO aufgrund einer Diversion (hier jedoch gemäß § 153a dt StPO) sind strafrechtliche Sanktionen und damit aus der Sicht der §§ 4 Abs 4, 16 Abs 1 EStG analog zu den vom VwGH zu Geldstrafen aufgrund einer Verurteilung entwickelten Grundsätze zu prüfen.