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FAQ Coronavirus

(Bild: © ma_rish) (Bild: © ma_rish)

Welche Ansprüche hat man als Konsument, wenn Veranstaltungen abgesagt werden? Müssen bereits bezahlte Tickets rückerstattet werden?

Prinzipiell müssen Tickets rückerstattet werden. Es gibt zwei Szenarien, die beide gesetzlich klar geregelt sind:

1. Die Veranstaltung wird behördlich auf Grundlage des Epidemiegesetzes untersagt. In diesem Fall handelt es sich um rechtliche Unmöglichkeit und § 1447 ABGB kommt zur Anwendung, wodurch der Veranstalter verpflichtet ist, die Tickets rückzuerstatten.

2. Der Veranstalter sagt die Veranstaltung von sich aus ab. Auch hier sind die Tickets rückzuerstatten, weil der Veranstalter seine Leistung nicht erbringt und der Grund dafür aus seiner eigenen Sphäre stammt.

Vorbehaltlich gegenteiliger AGB von Veranstaltern (hier muss man sich einzelfallbezogen die jeweiligen AGBs ansehen verallgemeinern geht nicht) sind die Tickets also grundsätzlich rückzuerstatten. Zusätzliche (Schadenersatz) Ansprüche, etwa bereits getätigte Kosten für Anreise und Hotel bestehen für den Fall eines von den Behörden proklamierten Gesundheitsnotstand grundsätzlich nicht.

Wer haftet dafür und wohin können sich Betroffene wenden?

Der Veranstalter hat den Ticketpreis rückzuerstatten. Am besten ist, dem Veranstalter einen Brief oder E-Mail mit einer Kopie/Foto des Tickets und der eigenen Bankverbindung zu senden.

Was tun, wenn der gebuchte Flug annulliert wird?

Wenn der gebuchte Flug annulliert wird, besteht gemäß der Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Ticketkosten gegenüber dem Flugunternehmen. Auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung haben die Fluggäste jedoch keinen Anspruch. Flugannullierungen wegen des Coronavirus sind als außergewöhnliche Umstände zu werten, für welche die Fluggastrechteverordnung keine Ausgleichszahlung vorsieht. Mangels Verschuldens der Flugunternehmen scheiden auch andere Schadenersatzansprüche aus.

Was sollte man tun, wenn man selbst festsitzt und nicht mehr nach Hause fahren darf?

Kommt es bei Pauschalreisen zu umfassenden Sperrungen durch Quarantänemaßnahmen, so muss der Reiseveranstalter für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden sorgen. Sollte die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich sein (z.B.weil Flughäfen geschlossen werden), so muss der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden in einer vergleichbaren Unterkunft für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten tragen. In diesen Fällen trifft den Reiseveranstalter auch eine Beistandspflicht (Bereitstellung Informationen, Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen).

Wer kommt für Verdienstentgang u.ä. auf?

Da das Coronavirus wohl als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand zu werten ist, gibt es keinen Anspruch auf Schadenersatz, also keine Entschädigung für einen Verdienstentgang oder entgangene Urlaubsfreuden.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch meinen Arbeitgeber, wenn ich auf Grund eines Corona-Verdacht oder eines Aufenthalts in einer Sperrzone unter Quarantäne gestellt werde?

Ja, der Entgeltanspruch bleibt grundsätzlich aufrecht, insbesondere auch dann, wenn man tatsächlich krank ist. Ausnahmen können in Fällen bestehen, in denen freiwillig und trotz Reisewarnung in ein Risikogebiet (etwa Wuhan) gereist wird.

Kann der Arbeitgeber Mitarbeitern „in Quarantäne“ Homeoffice verordnen bzw. Arbeitsleistung wie sonst verlangen?

Bei Krankheit kann grundsätzlich keine Arbeit angeordnet werden. Es ist aber denkbar (etwa, wenn der Arbeitgeber nach einer kürzlichen China-oder Italienreise eines Mitarbeiters kein Risiko eingehen will), dass gesunden Mitarbeitern Home-Office verordnet wird, wenn dies laut Dienstvertrag konkret vorgesehen ist. Ansonsten muss der Mitarbeiter dem Home-Office zustimmen.

Was tun, wenn Lieferungen nicht ankommen – kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Werksschließungen und abgesagte Containerfahrten können derzeit zu Lieferverzögerungen für Waren „Made in China“ aber auch anderen betroffenen Gebieten führen. Wird das gekaufte Produkt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert, dann liegt ein Lieferverzug der Vertragspartner vor. Es besteht das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete (An)Zahlungen sind dann von den Vertragspartnern zurückzuzahlen. Auch wenn sich dazu Modifizierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden, ist ein gänzlicher Ausschluss dieses Rücktrittsrechtes gegenüber Verbraucher sittenwidrig und daher unwirksam.

Die Schule meines Kindes / meiner Kinder wird geschlossen, habe ich Anspruch auf Pflegeurlaub?

Nein. Anspruch auf eine bezahlte Pflegefreistellung besteht nur, wenn ihr Kind erkrankt ist oder die Person, die das Kind normalerweise betreut, ausfällt.

Gemäß dem Maßnahmenpaket der Regierung wird es einen Sonderurlaub von bis zu drei Wochen für Eltern geben. Unternehmen entscheiden, ob Mitarbeiterinnen freigestellt werden. Bis Ostern erhalten die Betriebe im Falle einer Freistellung ein Drittel der Lohnkosten vom Staat ersetzt.

Wer kommt für meinen Verdienstentgang auf bzw. mein Entgelt, wenn die Schule meiner Kinder geschlossen wird?

Das Epidemiegesetz regelt klar, dass in diesem Fall juristische Personen, also sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen einen Anspruch auf Weiterzahlung durch den Staathaben. Das heißt, dass der Staat in diesem Fall für den Verdienst aufkommen muss.

Was passiert, wenn ich selbst jemanden mit dem Coronavirus anstecke – hafte ich dann?

§ 178. StGB Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

Dazu zählen alle epidemisch auftretenden schweren Krankheiten, also auch das Coronavirus. Hierbei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, der Täter muss es daher ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er an einer infektiösen Krankheit leidet und seine Handlung geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Tatbestandsmäßig handelnwürde daher beispielsweise jemand, der in Kenntnis der Infektion ohne Mundschutz in unmittelbaren Kontakt mit anderen Personen tritt.1

§ 179. StGB Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nach § 179 strafbar, wenn er seine Krankheit oder die Verbreitungsgefahr kennen sollte oder zumindest hätte erkennen können. Personen, die aus anderen Gründen einen Anlass haben, sich testen zu lassen, weil sie zB mit Erkrankten Kontakt hatten, handeln fahrlässig, wenn sie infiziert sind und entsprechende Tathandlungen setzen. Als Tathandlung kommen alle Verhaltensweisen in Betracht, die geeignet sind, die Gefahr der Verbreitung bestimmter ansteckender Krankheiten herbeizuführen.2

Gilt die Obergrenze von 100 Personen auch für private Veranstaltungen?

Laut dem Erlass und der Informationen des Bundesministeriums gilt die Obergrenze auch für private Veranstaltungen, wie Hochzeiten und Begräbnisse. Zu beachten ist, dass dabei die tatsächlich anwesende Personenanzahl (inkl. z.B. Personal) ausschlaggebend ist, nicht z.B. das theoretische Fassungsvermögen einer Veranstaltungsörtlichkeit.3

Ein Zuwiderhandeln ist gemäß § 40 Epidemiegesetz mit Strafe bedroht (Geldstrafe bis zu 1.450 EUR).

Kann ich stornokostenfrei vom Vertrag zurück treten – auch wenn es nun sehr kurzfristig ist (z.B. bei Location, Catering, …)?

Der Corona Virus ist rechtlich gesehen als höhere Gewalt einzustufen, laut OGH versteht man darunter ein außergewöhnliches Ereignis, welches durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Ob ein stornokostenfreier Rücktritt vom Vertrag möglich ist, richtet sich grundsätzlich nach vereinbarten Vertragsbedingungen.

In Bezug auf die Hotelbranche können Hoteliers keine Stornogebühr von Gästen verlangen, die aus einem Gebiet kommen, das mit einem Ausreiseverbot belegt ist (alle Gruppenreisende aus China, 11 Regionen in Italien). Reisen Gäste nicht an, obwohl sie könnten oder weil sie krank sind, dann besteht Anspruch auf das vereinbarte Stornoentgelt.4

Wenn ich durch das Coronavirus einen Verdienstentgang habe, weil etwa Kunden Veranstaltungen absagenoder Aufträge stornieren, wer kommt für diesen auf?

Für Tourismusbetriebe und KMU gibt es Sofort-Hilfsmaßnahmen wie Haftungsübernahmen und Überbrückungsfinanzierungen.

Grundsätzlich gibt es jedoch keine öffentliche finanzielle Abfederung zur Liquiditätsüberbrückung bei Umsatzrückgängen aufgrund äußerer Einflüsse. Eine Ausnahme stellt der Verdienstentgang dar, der durch eine Betriebsbeschränkung oder eine Betriebsschließung entstanden ist, die aufgrund einer Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz verfügt wurde.5

Fußnoten

[1] StGB: Salzburger Kommentar zum StGB, Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer zu § 178 StGB (Flora)

[2] StGB: Salzburger Kommentar zum StGB, Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer zu § 179StGB (Flora)

[3] https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/

[4] https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Betriebliche_Einschraenkungen

[5] https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_veranstaltungen

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