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Erste Entscheidung des OGH zum neuen Zuständigkeitsregime in Finanzstrafsachen

(Bild: © iStock/Josh Hild) (Bild: © iStock/Josh Hild)

Entscheidung: OGH 29. 9. 2021, 13 Ns 45/21b.
Norm: § 198 FinStrG idF BGBl I 2020/99.
Quelle: Mitteilung des OGH vom 4. 10. 2021.

Eine Vorlage der Akten eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens durch ein OLG gemäß § 215 Abs 4 Satz 2 StPO gab dem OGH die Gelegenheit, zu § 198 FinStrG und § 265 Abs 2f FinStrG folgende Aussagen zu treffen:

Mit dem 2. FORG, BGBl I 2020/99, wurde betreffend die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die am 1. 1. 2021 in Kraft getretene Sondernorm des § 198 FinStrG eingeführt. Nach der Übergangsbestimmung des § 265 Abs 2f FinStrG tritt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für zum 31. 12. 2020 bei diesem bereits anhängige Strafverfahren durch das Inkrafttreten des § 198 FinStrG keine Änderung ein.

Nach § 198 Abs 1 Satz 1 FinStrG ist für das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen primär jenes Gericht örtlich zuständig (§ 36 StPO), in dessen Sprengel der Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO) zum Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen Wohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG) hatte oder davor zuletzt gehabt hatte.

Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung durch Wohnsitz des Beschuldigten ist somit jener des Beginns des Strafverfahrens iSd § 1 Abs 2 StPO. Nach dieser Norm beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs 3 StPO) nach den Bestimmungen des zweiten Teils (§§ 91 bis 189) der StPO ermitteln. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen dem Ermittlungen der Finanzstrafbehörde nach § 196 Abs 1 FinStrG gleich.

Im Gegenstand begann das Hauptverfahren (§ 210 Abs 2 StPO) – iSd § 36 Abs 3 StPO die Gerichtsanhängigkeit auslösend – am 12. 3. 2021. Somit kommt die Neuregelung des § 198 FinStrG zur Anwendung. Die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen (§ 1 Abs 2 StPO) im Frühjahr 2018. Nach der Aktenlage ist der Angeklagte seit 2. 12. 2016 in Innsbruck gemeldet.

Daraus folgt die Zuständigkeit des OLG Innsbruck für das Verfahren über den Anklageeinspruch.

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