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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Februar 2023

(Bild: © iStock/Dilok Klaisataporn)

Mitterlehner Andreas  |  Panholzer Maximilian

Während die Antragsfrist für den ersten Energiekostenzuschuss für Unternehmen (EKZ 1 für den Förderzeitraum Februar bis September 2022) mit 15.2.2023 bereits abgelaufen ist, erfolgten seitens des österreichischen Gesetzgebers zwischenzeitig die legistischen Vorbereitungen für die geplante Verlängerung des EKZ 1 für das vierte Quartal 2022 sowie die Gewährung eines neuen EKZ 2 für das Jahr 2023: Die Aufstockung der budgetären Mittel für Energiekostenzuschüsse auf insgesamt bis zu 7 Mrd EUR sowie die Novellierung bzw Neustrukturierung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes (UEZG) wurden am 24.2.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 9 und 10/2023). Die neuen bzw adaptierten Förderungsrichtlinien liegen zwar noch nicht vor, jedoch wurden seitens des ressortzuständigen Wirtschaftsministeriums in einer Medieninformation vom 25.2.2023 weitere Details mitgeteilt. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie auf den aktuell verfügbaren Informationsstand bringen.

Über den derzeit hochaktuellen Themenbereich Energiekostenzuschüsse für Unternehmen (EKZ 1 und EKZ 2) haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert, zuletzt mit unserem NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Jänner 2023“ vom 31.1.2023. Nachfolgend geben wir Ihnen ein Update über die seither erfolgten Entwicklungen:
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Novellierung des UEZG


Am 24.2.2023 wurde die Änderung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes (UEZG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I Nr. 9/2023), dessen Langtitel nunmehr nur noch „Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ lautet und somit bereits daraus hervorgeht, dass die bezuschussten Unternehmen nicht mehr zwingend „energieintensiv“ sein müssen. Das UEZG wurde gänzlich neu strukturiert bzw in mehrere Abschnitte gegliedert:

  • 1. Abschnitt (§§ 1 bis 6): regelt nunmehr EKZ 1 für Februar bis September 2022
  • 2. Abschnitt (§§ 7 bis 9): regelt EKZ 1 für Oktober bis Dezember 2022
  • 3. Abschnitt (§§ 10 bis 13): regelt EKZ 2 für Jänner bis Dezember 2023
     

Die Übergangs- und Schlussbestimmungen finden sich nunmehr im 4. Abschnitt (§§ 14 und 15 UEZG).

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen bzw Neuerungen sind im Detail – wie gehabt – den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs 1 UEZG vorbehalten, deren Aktualisierung bzw Anpassung jedoch noch nicht vorliegt. Bislang gibt es lediglich auszugsweise Vorweginfos des BMAW auf Basis der Pressemitteilungen vom 22.12.2022 sowie vom 25.2.2023 (siehe dazu weiter unten). Aus der Gesetzesnovellierung sei zudem noch auf Folgendes hingewiesen:

Zum politisch bereits seit Längerem angekündigten Pauschalfördermodell für KMU wurden nunmehr im Gesetz die Betragsgrenzen mit 1.800 EUR (EKZ 1) bzw 675 EUR (EKZ 1 von 10 bis 12/2022) bzw 2.700 EUR (EKZ 2) festgelegt. Weiters wurde normiert, dass mit der Abwicklung im Verordnungswege „auch eine andere geeignete Stelle“ als die AWS betraut werden kann (es dürfte dies die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) sein, vgl die diesbezügliche Gesetzesänderung des FFGG durch BGBl I Nr. 10/2022 vom 24.2.2023). Auch wurde gesetzlich verankert, dass die Finanzverwaltung auf Verlangen der Förderstelle die unternehmerischen Umsätze iSd UStG für das Jahr 2022 zu übermitteln hat.

Die Budgetmittel für sämtliche Energiekostenzuschüsse (Abschnitte 1 bis 3) wurden nunmehr von 1,3 Mrd auf max. 7 Mrd EUR erhöht (§ 1 Abs 4 UEZG).

Die Definition der „energieintensiven Unternehmen“ wurde nun auch gesetzlich auf das Kriterium der Energie- und Strombeschaffungskosten iHv mindestens 3 % des Produktionswerts eingeschränkt bzw ist damit das frühere 2. Kriterium (Mehrwertmethode) weggefallen (wohl aber erst mit Wirkung ab 25.2.2023, vgl § 2 Abs 1 iVm § 15 Abs 1a UEZG).

Das Verbot von Mehrfachförderungen bzw Beachtung der beihilfenrechtlichen Obergrenzen pro gefördertem Unternehmen wurde – mit Hinweis auf den hiefür maßgeblichen Befristeten EU-Krisenrahmen idgF – noch stärker zum Ausdruck gebracht (§ 4 UEZG).

In den Inkrafttretensbestimmungen wird wiederum auf die vorweg erforderlíche Genehmigung bzw Nichtuntersagung seitens der EU-Kommission hingewiesen (gem. Art 108 Abs 3 AEUV) bzw auch auf die für die neuen EKZ-Varianten (Abschnitte 2 und 3) zu beachtende ex-ante Notifikationspflicht. Der Zeitpunkt der EU-Zustimmung ist für das Inkrafttreten der neuen Förderprogramme relevant und gesondert im Bundesgesetzblatt kundzumachen (§ 15 UEZG).

Vorabinformationen des BMAW


Ende letzten Jahres gab das zuständige Wirtschaftsministerium (BMAW) erste Eckdaten zur geplanten Verlängerung und Adaptierung des EKZ 1 (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022) sowie für den neuen EKZ 2 (für das gesamte Jahr 2023) bekannt, über die wir bereits berichtet hatten (vgl unseren NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Update Jänner 2023“ vom 31.1.2023). Mit einer Medieninformation vom 25.2.2023 hat das BMAW diese Erstinformationen wie folgt vertieft bzw ergänzt (auch auf der AWS-Homepage abrufbar):
 

Ausweitung des Energiekostenzuschusses 1 (viertes Quartal 2022)

  • Der EKZ 1 umfasste zunächst den förderfähigen Zeitraum Februar bis September 2022
  • Mit zwischenzeitig erfolgter Novellierung des UEZG (siehe oben) wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen. 
  • Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf; für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas. 
  • Weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert. 
  • Voranmeldungen für EKZ Q4: 29.3. bis 14.4.2023​​​​​​​
  • Antragsphase17.4. bis 16.6.2023


Hintergrundinformationen zum Energiekostenzuschuss 2 (Jahr 2023)

  • Beim EKZ 2 gibt es einige Neuerungen im Vergleich zum EKZ 1 (insb. resultierend aus neuem Krisenbeihilfenrahmen der EU); 
  • In Stufen 1 und 2 entfällt das Kriterium der „Energieintensität“ (3 %); 
  • Höhere Förderintensität der Mehrkosten: Basisstufe 1: von 30 auf 60 %; Stufe 2: von 30 auf 50 %; Stufe 3: von 50 auf 65 %; Stufe 4: von 70 auf 80 %; 
  • Neue Fördergrenzen für die einzelnen Stufen: Basisstufe 1: von 400.000 EUR auf 2 Mio EUR; Stufe 2: von 2 auf 4 Mio EUR; Stufe 3: von 25 auf 50 Mio EUR; Stufe 4: von 50 auf 150 Mio EUR; 
  • Neue fünfte Förderstufe: Förderintensität 40 %
    • Förderobergrenze: 100 Mio EUR
    • förderfähige Energiearten: Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte 
    • Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDA 
    • kein Energieintensitätserfordernis 
  • Förderfähige Energiearten in der Basisstufe 1 wurden wie folgt erweitert: Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel 
  • Neue Fördervoraussetzungen:
    • Für Förderungen der Stufen 3 bis 5 müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben (Verpflichtung der Fördernehmer, bis 31.12.2024 mindestens 90 % der am 1.1.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten). 
    • Für alle Stufen: Beschränkungen für Bonuszahlungen sowie auch für Gewinnausschüttungen
  • Förderfähiger Zeitraum des EKZ 2: 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 
  • Antragstellung soll in 2 Zeiträumen erfolgen:
    • Erstes Antragsfenster für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ist für das Q3 2023 (August/September 2023) vorgesehen. 
    • Zweites Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das Q1 2024 (Februar/März 2024) vorgesehen – je nach beihilferechtlichen Voraussetzungen.
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FAZIT


Für den EKZ 1 im Förderzeitraum Februar bis September 2022, wofür die Antragsfrist bereits abgelaufen ist (15.2.2023), wurden laut Info des Wirtschaftsministeriums 11.235 Anträge mit einem Zuschussvolumen von „nur“ rund 404 Mio EUR gestellt (demnach dürften die budgetierten 1,3 Mrd EUR in dieser ersten Phase bei weitem nicht ausgeschöpft werden).

Was die maßgeblichen Termine für die bevorstehenden Antragstellungen betrifft, so geht aus den obigen Erstinfos des BMAW nicht klar hervor, ob es eine verpflichtende Voranmeldung nur noch für den EKZ 1 für das vierte Quartal 2022 gibt (geplant von 29.3. bis 14.4.2023) oder ob dieses zweistufige Prozedere auch für den EKZ 2 beibehalten werden soll. Die eigentlichen Antragstellungen sind nach derzeitigem Informationsstand von 17.4. bis 16.6.2023 (EKZ 1 für viertes Quartal 2022) und für den EKZ 2 des ersten Halbjahres 2023 voraussichtlich im einem Zeitfenster August/September 2023 bzw für das zweite Halbjahr 2023 im Februar/März 2024 geplant.

Es bleibt zu hoffen, dass die alle wichtigen Detailregelungen enthaltenden Förderungsrichtlinien ehestmöglich veröffentlicht werden, um den förderungswerbenden Unternehmen hinreichende Rechts- bzw Planungssicherheit zu ermöglichen.

Gerne werden wir Sie über die weitere Entwicklung im Bereich der Energiekostenzuschüsse auf dem Laufenden halten. Webinare zu dieser Thematik finden Sie ggfs in unserem Seminarkalender.

Für weitere Fragen und Unterstützung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.

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