X
Digital
BFGjournal Nationales Steuerrecht News

BFG erachtet Einreichung von Gruppenanträgen per FinanzOnline als unzulässig

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 3. Februar 2023, RV/7102169/2022, die Einreichung eines Gruppenantrages per FinanzOnline als unzulässig erachtet.

Ausgangslage

Voraussetzung für die Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ist ein schriftlicher Gruppenantrag. Der Gruppenantrag muss unter Verwendung der amtlichen Formulare (G-Formulare) spätestens vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam werden soll (§ 9 Abs 8 zweiter Teilstrich KStG). In weiterer Folge ist der Gruppenantrag spätestens binnen einem Monat nach Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters beim zuständigen Finanzamt einzureichen (§ 9 Abs 8 fünfter Teilstrich KStG).

In der Praxis werden Gruppenanträge häufig per FinanzOnline als sonstiges Anbringen eingebracht. Eine aktuelle BFG-Entscheidung schiebt dieser Praxis einen rechtlichen Riegel vor und erachtet derartige Einreichungen als unzulässig bzw nicht fristwahrend.

Entscheidung des BFG

Das BFG hält in seiner Entscheidung fest, dass ein (form)gültiger Antrag auf Gruppenfeststellung ausschließlich auf den amtlichen Vordrucken (G-Formulare) urschriftlich eingebracht werden kann. Das BFG begründet diese Sichtweise damit, dass die Funktion „Beantragung eines Gruppenfeststellungsbescheides“ oder „Gruppenantrag“ im FinanzOnline-Verfahren nicht zur Verfügung steht. Es ist technisch somit nicht möglich, die zwingend zu verwendenden, amtlichen G-Formulare online (in FinanzOnline) auszufüllen und zu übermitteln.

Werden Gruppenanträge dennoch über FinanzOnline eingereicht, stellen diese laut BFG andere, außerhalb der in FinanzOnline zur Verfügung stehenden Funktionen eingebrachte Anbringen dar, die nach § 5 FOnV 2006 unbeachtlich sind. Derartige Anbringen lösen beim zuständigen Finanzamt keine Erledigungspflicht aus und sind als rechtliches „Nichts“ einzustufen.

Auswirkungen auf die Praxis

Die BFG-Entscheidung hat eine hohe praktische Brisanz und Relevanz für Unternehmen sowie deren Berater. Da das BFG die Einreichung per FinanzOnline als rechtlich unzulässig erachtet, besteht das Risiko, dass eine Unternehmensgruppe nicht bzw nicht rechtzeitig zustande kommt. Zur Fristwahrung sind Unternehmen bzw deren Berater daher gut beraten Gruppenanträge auf altmodische Weise am Postweg per (eingeschriebenem) Brief einzureichen.

Der Gesetzgeber ist im Sinne des in der Öffentlichkeit kommunizierten Leitbilds einer modernen und digitalen österreichischen Finanzverwaltung aufgerufen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Einreichung von Gruppenanträgen per FinanzOnline zu schaffen.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei Fragen zur Verfügung.

Autor:innen

Portrait von Reiter Johannes

Johannes Reiter

Steuerberater | Director

Zum Originalartikel