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Elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

(C) iStock

Am 27. 3. 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus in BGBl II 2020/121 kundgemacht.

§ 1 der Verordnung normiert, dass bis 31. 5.&2020 die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit dort aufgelisteten durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig ist.

§ 2 der Verordnung sieht vor, dass bei Einreichung eines Anbringens gemäß § 1 das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren ist.

Gemäß § 3 tritt die Verordnung mit 15. 3. 2020 in Kraft.

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