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22-Euro-Zollfreigrenze für Packerl fällt – Derzeit mehr Kontrollen

Blümel: Im coronabedingt wachsenden Paketverkehr "auffallend viele Sendungen" aus Drittstaaten mit niedrigem Wert deklariert - Künftig Ausnahme für Privat-Kleinsendungen bis 150 Euro. (Bild: © iStock/1933bkk) Blümel: Im coronabedingt wachsenden Paketverkehr "auffallend viele Sendungen" aus Drittstaaten mit niedrigem Wert deklariert - Künftig Ausnahme für Privat-Kleinsendungen bis 150 Euro. (Bild: © iStock/1933bkk)

Wien – Anfang Juli fällt ja die EU-weit die Zollfreigrenze in Höhe von 22 Euro für Packerln aus Drittstaaten. Durch Corona hat auch von dort der Paketverkehr zugenommen und dabei werden „auffallend viele Sendungen“ aus Ländern außerhalb der EU mit Werten von unter 22 Euro oder als Geschenk mit geringem Wert deklariert, erklärte Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) am Montag. Beim Zoll gehe man mit Schwerpunktkontrollen gegen die Unterfakturierung vor.

Dem Staat würden Steuereinnahmen entgehen und die heimischen Händler hätten einen massiven Wettbewerbsnachteil. „Das werden wir nicht tolerieren“, betonte Blümel in einer Aussendung. 2018 habe es schätzungsweise rund 7 Mio. solcher Sendung gegeben, im Jahr 2020 werde man schon bei rund 10 Mio. gelegen sein.

Neben laufenden physischen Kontrollen bei Post und Expressdiensten finden laut Blümel wöchentliche Schwerpunktaktionen statt, teils auch in internationalen Kontrolloperationen von Zoll und Polizei. In den nächsten Wochen würden wöchentlich weitere intensive Überprüfungen im Versandhandel aus Drittländern bei Post und Expressdiensten durchgeführt.

Ab 1. Juli ist auch für Waren mit einem Wert von unter 22 Euro von der Post und den Schnelldiensten eine Zollanmeldung abzugeben und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Ursprünglich war die Neuregelung schon für Anfang 2021 vorgesehen, krisenbedingt wurde sie aber um ein halbes Jahr verschoben, erinnerte Blümel. Gleichzeitig werde das IOSS-Systems (Import One-Stop-Shop) angewendet, so der Finanzminister.

Für Kleinsendungen bis 150 Euro sowie für Privat-an-Privat-Sendungen wird es eine Ausnahme geben. Zudem wird möglich sein, die tatsächliche Entrichtung der Umsatzsteuer bereits im Rahmen der Internetbestellung über eine sogenannte One-Stop-Shop Plattform vorzunehmen, sodass diese bei der Einfuhr – wenn dies in der Anmeldung mit entsprechendem Code und der Identifikation der Plattform (IOSS-Nr) deklariert wird – nicht zu bezahlen ist. (APA)

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