BFG: Keine Heilung des Zustellmangels, wenn Zustellbevollmächtigter nur Email der Erledigung erhält
Die Heilung eines Zustellmangels (Nichtbeachtung der Zustellvollmacht) nach § 9 Abs 3 ZustG iVm § 7 ZustG setzt voraus, dass dem Zustellbevollmächtigten die als Bescheid intendierte Erledigung tatsächlich im Original zukommt. Alleine durch die Einbringung eines Rechtsmittels durch den steuerlichen Vertreter wird der Zustellmangel nicht saniert (keine „Heilung durch Einlassung“).