BFG: Kein häusliches Arbeitszimmer bei einem Universtiätslektor
Als Umschulungsmaßnahmen iSd § 16 Abs 1 Z 10 bzw § 4 Abs 4 Z 7 EStG sind nur solche anzusehen, mit denen die Ausübung von nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zulässigen Berufen verfolgt wird.