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Allgemein BFGjournal

BFG: Beschwerden gegen die Durchführung von Hausdurchsuchungen

Zur Anordnung einer Hausdurchsuchung ist gemäß § 93 Abs 1 FinStrG der Spruchsenatsvorsitzende aufgrund der ihm selbst als weisungsfreies Organ einer Finanzstrafbehörde zugeordneten Kompetenz befugt; nicht der Spruchsenat, sondern der Vorsitzende des Spruchsenates ordnet aufgrund eigener Machtbefugnis die Durchsuchung an. Solcherart ergibt sich eine Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden auch in jenen Fällen, in welchen der Spruchsenat im Hauptverfahren nicht angerufen wird oder auch nicht angerufen werden kann.

Überlegungen, ob denn mit der begründeten Verdachtslage bezüglich eines strafbestimmenden Wertbetrages überhaupt eine Zuständigkeit eines Spruchsenates erreicht werden kann, sind daher für die Klärung der Frage der Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden obsolet.

Ein „begründeter“ Verdacht im Sinne des § 93 Abs 2 FinStrG als Voraussetzung für die Anordnung einer Hausdurchsuchung in Bezug auf Tatvorwurf und Ort der geplanten Durchsuchung ist ein solcher Verdacht, welcher sich aus der Aktenlage objektiv ableiten lässt; die bloß subjektive Überzeugung eines Organwalters reichte nicht aus.

Ein solcher Verdacht berechtigt auch zur Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens; dieses ist aber nicht notwendige Bedingung für die Anordnung einer Durchsuchung.

Werden die tatsächlich bestehenden und für die Anordnung einer Hausdurchsuchung erforderlichen Verdachtsgründe in der Durchsuchungsanordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden nach § 93 Abs 1 FinStrG einem an einem Durchsuchungsort anwesenden betroffenen Verdächtigen weder in der Kopie der schriftlichen Anordnung selbst noch in der vor der Durchsuchung mit ihm gemäß § 94 Abs 2 FinStrG aufzunehmenden Niederschrift zur Kenntnis gebracht, erstreckt sich eine insoweit gegebene Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung auch auf die Durchführung der Durchsuchung selbst.
Die Feststellung einer solchen Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung kann vom von der Durchsuchung betroffenen Verdächtigen mittels Beschwerde gemäß § 93 Abs 7 FinStrG geltend gemacht werden; ein Verwertungsverbot der bei der insoweit rechtswidrigen Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel wird aber dadurch nicht ausgelöst.
Entscheidung: BFG 6. 5. 2019, RM/7300001/2015, Revision nicht zugelassen.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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