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Ein „begründeter“ Verdacht im Sinne des § 93 Abs 2 FinStrG als Voraussetzung für die Anordnung einer Hausdurchsuchung in Bezug auf Tatvorwurf und Ort der geplanten Durchsuchung ist ein solcher Verdacht, welcher sich aus der Aktenlage objektiv ableiten lässt; die bloß subjektive Überzeugung eines Organwalters reichte nicht aus.
Ein solcher Verdacht berechtigt auch zur Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens; dieses ist aber nicht notwendige Bedingung für die Anordnung einer Durchsuchung.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.