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Vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe der in Ungarn lebenden haushaltsführenden Kindesmutter
Da die Beschwerdeführerin einen abgeleiteten Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Beschäftigung des Kindesvaters in Österreich hat, müssen ihr zur Verteidigung ihrer Rechtsposition alle Umstände offengelegt werden, die für die Beurteilung des Anspruches relevant sind. Die Notwendigkeit der Kenntnis abgabenrechtlich erheblicher Umstände eines anderen ergibt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus den Abgabentatbeständen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht dem nicht entgegen.
Durch die langjährige Beschäftigung der beschwerdeführenden Kindesmutter im EU-Ausland trifft die primäre Zuständigkeit zur Erbringung von Familienleistungen durchgehend diesen Staat. Hieran hat sich durch die Aufnahme der Beschäftigung durch den Kindesvater während des laufenden Monates in Österreich nichts geändert; da nunmehr eine Beschäftigung in zwei Mitgliedstaaten vorliegt, ist nach wie vor primär der ausländische EU-Staat aufgrund der Bestimmungen des Art 68 Abs 1 lit b Z 1 VO (EG) 883/2004 zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, da der Wohnsitz der Kinder und der Beschwerdeführerin in diesem EU-Staat gelegen ist. Daher steht der Beschwerdeführerin auch für diesen Monat eine Differenzzahlung zu.
Ist die VO (EG) 883/2004 anzuwenden, ist nach Art 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art 60 Abs 1 VO (EG) 987/2009 zu fingieren, dass sowohl die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 2 Abs 1 FLAG) als auch die Voraussetzung des Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs 8 FLAG) hinsichtlich aller Mitglieder der jeweiligen Familie („beteiligten Personen“) vorliegt, auch wenn einzelne oder alle Mitglieder dieser Familie tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Union (des EWR oder in der Schweiz) wohnen.
Entscheidung: BFG 5. 9. 2019, RV/7100828/2018,
Revision zugelassen.
Rund einmonatige Inskription eines mehrjährigen Studiums ist keine Berufsausbildung
Das bloße Ausprobieren innerhalb einiger Wochen, ob man für ein Studium geeignet ist, vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Daran ändert auch das Ablegen einer Prüfung im Umfang von 0,5 ECTS-Credits in diesem Monat nichts.
Entscheidung: BFG 2. 8. 2019, RV/7100092/2017,
Revision nicht zugelassen.