Gismo

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  • als Antwort auf: Freifahrt für alle Mitarbeiter #71111
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    Hallo Cat,

    Nachdem der City Air Train (=Cat) keinen Werksverkehr darstellt, sondern ein öffentliches Verkehrsmittel ist, stellt es meiner Meinung nach einen Sachbezug dar.

    Lg
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    als Antwort auf: MV-Beiträge Truppenübung #70554
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    Hallo Berta,

    Lt. Ortner PV in der Praxis 36.1.3.3.1. stimmt deine Vermutung.

    Lg
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    als Antwort auf: Sachbezugsminderung durch öffentliche Verkehrsmittel #70319
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    Hallo Alexandra,

    Ich kann dir dazu, von Roland oben erwähnten, „Personalverrechnung in der Praxis“ von Hr. & Fr. Ortner empfehlen.
    Die neue Auflage erscheint jetzt am 27.März 2009 mit ISBN 978-3-7073-1427-4 .

    Wenn du eventuell Zugang zur „alten“ Auflage hast…steht unter 20.3.1.1. Sonderregelung „Fahrtkostenersatz“ in Auflage 19

    Liebe Grüße
    Gismo

    als Antwort auf: Verbesserungprämie #70258
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    Hallo Brigit90,

    Verbesserungsprämien werden, wenn lt. lohngestaltenden Vorschriften ausbezahlt, im Ausmaß eines um 15% erhöhten Jahressechstels mit festem Steuersatz 6 % versteuert.

    Die Summe über das erhöhte Jahressechstel ist pflichtig wie ein lfd. Bezug.

    Freibeträge, Freigrenzen sind hier nicht zu berücksichtigen.

    LG
    Gismo

    als Antwort auf: Nachtarbeit #70158
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    *daumendrück*

    als Antwort auf: Gehalt #70157
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    Hallo Corinna,

    Dann nehme ich mal an das du die laufenden Werte ausrechnen sollst.

    Die Berechnung der laufenden Gehälter, der UB Berechnung, der WR Berechnung und des Jahressechstels würde den hier vorhandenen Platz sprengen.

    Ich kann dir daher nur eine Kurzform anbieten:

    Gehalt minus SV (Gehalt x SV Beitragssatz) ist die BMGl für die Lst, Lst mittels Lohnsteuer Effektivtabelle berechnen.
    Gehalt dann minus SV und minus LST = Auszahlungsbetrag

    SZ wird genau genommen auch so gerechnet, allerdings musst du hier den SV Betragssatz für Sonderzahlungen verwenden und bei der ersten SZ den Freibetrag nicht vergessen ;-D
    Bei jeder SZ ist das Jahressechstel zu bestimmen und gegenenfalls auch der Überhang zu beachten.

    Lg
    Gismo

    als Antwort auf: Nachtarbeit #70155
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    Gerne helf ich Dir wenn ich kann ;-D

    Den Angaben nach solltest du folgendes Ergebnis haben:

    9?-18 Uhr NAZ
    18-19 Uhr MAZ (nur Grundvergütung wenn nicht Teilzeitarbeit -25% Zuschlag-oder vereinbarter MAZ Zuschlag vereinbart)
    19-20 Uhr 50% Zuschlag zur Grundvergütung ( §68/2 ESTG bis zu 10 Std.Höchst 86.-nicht pflichtig)
    20-21 Uhr 100 % Zuschlag zur Grundvergütung pflichtig da 3 Stunden Blockzeit nicht gegeben ist.

    Liebe Grüße
    Gismo

    als Antwort auf: Gehalt #70152
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    Hallo Corinna,

    Um dieses „Beispiel“ zu berechnen, bräuchte man mehr Info.

    Zum Beispiel was du da gerne berechnet hättest?

    Wenn du die Abrechnungen deines Ex? Dienstgebers prüfen möchtest, würde ich dir die AK empfehlen. Die kann gegebenfalls auch gleich Schritte setzen und dich beraten.

    LG
    Gismo
    PS: Du hast diese Frage bereits als Antwort in http://forum.lindeonline.at/viewtopic.php?f=4&t=2107&sid=f32de942c954e8a1237f1eb0eb33cf4c gepostet.
    😉

    als Antwort auf: Nachtarbeit #70151
    Gismo
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    Hallo Brigit90,

    Von 18 bis 19 Uhr ist es Mehrarbeitszeit (KV dazu bitte beachten, kann anders geregelt sein!),
    Von 19 bis 20 Uhr 50% Überstundenzuschlag zur Grundvergütung(§68Zif.2 ESTG) und von 20 bis 21 Uhr betrifft es leider nicht §68/1 da die Kernzeit von 3 Stunden nicht gegeben ist.
    Also auch „nur“ normale Berechnung.. Grundvergütung plus Zuschlag, nicht §68/1.

    Gesetzestext dazu:
    § 68 EStG Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge
    (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.

    (6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.

    (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei.

    Ich hoffe es hilft dir weiter 🙂
    Liebe Grüße
    Gismo

    als Antwort auf: Gehaltsexekution Unterhalt #70150
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