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Der Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber der GmbH, den übrigen Gesellschaftern sowie die Verfassung der Gesellschaft.
Der Gesellschaftsvertrag bindet nicht nur die Vertragspartner, sondern auch künftige Gesellschafter und gesellschaftsfremde Dritte unmittelbar.
Der Gesellschaftsvertrag ist zwingend als Notariatsakt zu errichten.
Der Gesellschaftsvertrag hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
Sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so ist dies in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
Relativ zwingenden Bestimmungen sind im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, andernfalls entfalten sie keine absolute Wirkung.
Zulässige gesellschaftsvertragliche Regelungen:
Unzulässige Regelungen:
Ferner ist es zwischen materiellen (auch „echten“ oder „korporativen“) und formellen (auch „unechten“ oder „nichtkorporativen“) Satzungsbestandteilen zu unterscheiden.
Diese Unterscheidung hat die Bedeutung für
Autor: Dr. Zurab Simonishvili