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Info des BMF vom 21. 10. 2020, 2020-0.675.748.
Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (BGBl I 2019/91; Inkrafttreten: 1. 7. 2020) erfolgt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl L 139 vom 5. 6. 2018, S 1, in österreichisches Recht.
Das Informationsschreiben des BMF wurde auf Basis von bislang an das BMF herangetragenen Fragen und Stellungnahmen erstellt und stellt einen Auslegungsbehelf zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Informationsschreiben nicht abgeleitet werden.
Um die einheitliche Auslegung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2018/822 in der Europäischen Union sicherzustellen, ist eine Abstimmung der einzelstaatlichen Rechtsansichten auf Ebene der EU notwendig. Das gegenständliche Informationsschreiben des BMF gibt lediglich die derzeitige Rechtsansicht des BMF wieder und steht daher unter dem Vorbehalt einer sich zu einem späteren Zeitpunkt entwickelnden anderslautenden Auslegung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2018/822 zwischen den EU-Mitgliedstaaten.