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Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung im Abfertigungssystem „neu“ unter Anrechnung von Vordienstzeiten

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

(M. K.) – Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 beginnen und dem BMSVG (Abfertigung neu) unterliegen, sind freiwillige Abfertigungen des Arbeitgebers nicht mehr gemäß § 67 Abs 6 EStG lohnsteuerbegünstigt.

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sein früheres Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung mit Verlust seines Abfertigungsanspruches „alt“ (und damit unter Verlust der diesbezüglichen Steuerbegünstigung) aufgelöst hat und ihm dafür der neue Arbeitgeber eine freiwillige Abfertigung unter Anrechnung der alten Vordienstzeiten zugesagt hat (BFG 18. 1. 2018, RV/7102052/2015).

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