Gebührt bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt eine Urlaubsersatzleistung?
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Urlaubsersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
Die BUAG-Zuschlagsverordnung 2018
Der vorliegende Beitrag behandelt insbesondere die mit 1. 1. 2018 wirksame Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung, welche durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird, BGBl II 2017/351, ausgegeben am 5. 12. 2017, erfolgte. Lesen Sie den Beitrag von Rudolf Grafeneder in der aktuellen PV-Info.
Die BUAG-Novelle 2017
Das Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden, verfolgt das Ziel, den Sozialbetrug und die Unterentlohnung weiter einzudämmen. Diese BUAG-Novelle 2017 hat daher unter anderem verschärfte Meldevorschriften für Teilzeitbeschäftigte und fallweise Beschäftigte zum Inhalt. Die wesentlichen Änderungen werden in diesem Beitrag von Rudolf Grafeneder aufgezeigt.
Urlaubsvereinbarung und bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis
Das rechtliche Gebot, dass Urlaub stets zu vereinbaren ist, gilt ebenso während einer längeren Kündigungsfrist. Auch bei einer Dienstfreistellung kann der Arbeitnehmer nicht zum Urlaubsverbrauch gezwungen werden. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Die Tätigkeit als Wahlzeuge während der Arbeitszeit ist ein Dienstverhinderungsgrund
Wahlzeugen sind für das Funktionieren der innerbetrieblichen Demokratie von essenzieller Bedeutung und ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ist daher als wichtiger Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers anzusehen. Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch.
Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt
Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden. Zum einen gebührt für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren auch bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung und zum anderen gebührt im Gegensatz dazu aber bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt für das laufende Urlaubsjahr keine Urlaubsersatzleistung.