Liebhaberei bei nebenberuflicher Mitwirkung in einer Band
Ob eine Tätigkeit als Musiker als typisch erwerbswirtschaftlich einzuordnen ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Intensität zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass durch den Gesetzgeber Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit ausdrücklich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt und damit idR nicht als Liebhaberei angesehen werden.
Rechtsanwaltskosten für Minderjährigen als agB?
Wenn sich der minderjährige Sohn bei einem Fußballverein verpflichtet, um den Sport profimäßig auszuüben, sind die vom Vater getragenen Rechtsanwaltskosten zur vorzeitigen Auflösung der Vereinbarung weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG.
Gebührenpflicht durch Erfüllung der Nebenleistung aus der Zessionsurkunde im Inland
Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu prüfen, ob die bloße Mitteilung einer im Ausland errichteten Zessionsurkunde an den österreichischen Zessus eine die Gebührenpflicht auslösende Beurkundung darstellt. Eine Revision wurde zwar zugelassen, aber nicht eingebracht. Ein Beitrag von Johann Fischerlehner und Christina Maria Zeilinger.
Besteuerung ausländischer Dividenden bei einer österreichischen Privatstiftung
Das BFG befasste sich mit der Frage, ob auf die Ausschüttung einer luxemburgischen Tochtergesellschaft an eine österreichische Privatstiftung im Februar 2009 die Regelung des § 13 Abs 2 KStG idF vor oder idF BBG 2009 anzuwenden ist. Im Ergebnis vertritt das BFG die Anwendbarkeit der Rechtslage idF BBG 2009. Ein Beitrag von Jan Knesl.
Zeitpunkt der Geltendmachung von Verlustvorträgen nach einer Einbringung bei Neugründung
Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungszeitraum und Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Einbringungsstichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag nach herrschender Ansicht erst im Folgeveranlagungszeitraum in Abzug gebracht werden kann, auch wenn der mit dem übertragenen Betriebsvermögen erwirtschaftete Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Körperschaft wegen eines vom Regelstichtag abweichenden Umgründungsstichtages entsteht, bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.
Gruppenbesteuerung – Beteiligungsgemeinschaften auf „mittlerer Ebene“
Auslegung der Übergangsvorschrift des § 26c Z 18 KStG – Mit dem AbgÄG 2010 wurde mit 1. 7. 2010 für Gruppenmitglieder die Möglichkeit beseitigt, Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft zu sein. Bestanden derartige Beteiligungsgemeinschaften auf Ebene von Gruppenmitgliedern aber bereits zum 30. 6. 2010, können diese gem § 26c Z 18 KStG unter konkret genannten Voraussetzungen bis zum 31. 12. 2020 bestehen bleiben: Eine derartige Beteiligungsgemeinschaft darf keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufnehmen, es dürfen keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen werden und das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften muss unverändert bleiben. Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Ein Beitrag von Gerald Ehgartner.
Nachweis des „funktionierenden Mietenmarkts“ durch den Steuerpflichtigen
Ein „funktionierender Mietenmarkt“ kann nur dann unterstellt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass auch ein „wirtschaftlich agierender Immobilieninvestor“, der (nur) am Mietertrag interessiert ist, Objekte vergleichbarer Gediegenheit, Lage (im geografischen Einzugsgebiet) und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) erwerben bzw errichten würde, um diese am Markt gewinnbringend zu vermieten. Nachstehend wird der Frage nachgegangen, welche Dogmatik hinter der richterrechtlich geschaffenen „Beweisregel“ stehen könnte und welche Auswirkungen diese für den Rechtsanwender hat. Ein Beitrag von Mag. Martin Pröll.
Familienbonus mit kleinen Änderungen im Ministerrat
Wien (APA/red) – Die Regierung beschließt am Mittwoch den Gesetzesentwurf für die Einführung des „Familienbonus“. Der sieht ab 2019 einen Steuerbonus von bis zu 1.500 Euro pro Kind vor. Änderungen gegenüber dem Begutachtungs-Entwurf gibt es laut Finanzministerium noch für getrennt lebende Eltern. Unverändert bleibt, dass der Steuerbonus für Familien mit geringerem Einkommen niedriger ausfällt.
Abzinsungssatz für Personalrückstellungen verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Köln hat unlängst das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich festgesetzten Zinssatzes von 6 % für…
Ungeplante Verluste nach langjähriger Überschussphase bei einer großen Vermietung
Liegt eine mit objektiver Ertragsaussicht und nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien ausgerichtete Vermietungstätigkeit vor und treten ungeplante Verluste durch plötzlich auftretende, unvorhersehbare Ereignisse auf, führt dies grundsätzlich noch nicht zur Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft bzw zu einer Liebhabereibeurteilung, sofern auf diese Ereignisse innerhalb angemessener Zeit reagiert wird.
EStR-Wartungserlass 2018 veröffentlicht
Das BMF hat kürzlich den EStR-Wartungserlass 2018 (BMF-Erlass vom 7. 5. 2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018, BMF-AV 2018/79) in der Findok veröffentlicht. Mit dem Erlass werden insbesondere zahlreiche gesetzliche Änderungen der letzten Jahre in die EStR eingearbeitet. Lesen Sie mehr zu den Highlights in zwei Beiträgen von Dr. Gerhard Petschnigg in SWK-Heft 19/2018 bzw SWK-Heft 20/21/2018.
Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO – besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art
An die Antragstellerin wurde ein Bescheid über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Töchter adressiert. In der Begründung wurde auf die Verordnung EG Nr 883/2004 verwiesen, welche regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.






