Senkung der Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt)
Der Bundesminister für Finanzen hat im Juni dem Ministerrat den Ministerialentwurf zu einem steuerlichen Start‑up-Förderungsgesetz vorgelegt und diesen zur Begutachtung versendet. Darin sind auch Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988 vorgesehen, insbesondere die Senkung der Mindestkörperschaftsteuer betreffend – kurz Mikö oder Mindest-KöSt.
Umfangsvergleich gemäß § 4 Z 1 lit c UmgrStG und Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 9 Abs 8 UmgrStG
Der Umfangsvergleich gemäß § 4 Z 1 lit c iVm § 10 Z 1 lit a UmgrStG bei einer Handelsreisenden mit beträchtlichem Know-how erfordert eine Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen (Umsatz, Kundenstock, Kraftfahrzeug, Personal, Know-how, Büro).
Mindestkörperschaftsteuerpflicht auch bei Scheinunternehmen
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht wird auch durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die GmbH als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt, nicht berührt.