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In seiner Sitzung am 21. 3. 2018 hat der Nationalrat eine Änderung des UStG beschlossen: Der erst mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 auf 13 % angehobene und zum 1. 5. 2016 wirksam gewordene ermäßigte Steuersatz für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich der Beheizung) wird nunmehr wieder auf 10 % gesenkt.
Als Nebenleistung ist ausweislich des § 10 Abs 2 Z 3 lit c UStG auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
Die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 10 % ( § 10 Abs 2 Z 3 lit d UStG).
Der reduzierte Umsatzsteuersatz wird mit 1. 11. 2018 in Kraft treten und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 10. 2018 ausgeführt werden bzw sich ereignen ( § 28 Abs 45 UStG).