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Nach § 2 Abs 1 lit g BUAG unterliegen Spezialbetriebe, die ausschließlich ein kleines Segment von Tätigkeiten erbringen, dem BUAG, wenn diese Tätigkeiten Teiltätigkeiten einer Betriebsart sind, die unter das BUAG fällt. Das wirft Fragen auf, wenn derartige Tätigkeiten auch für Betriebsarten typisch sind, die dem BUAG an sich nicht unterliegen.
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