Anwendung des BUAG auf Verspachtler?
Nach § 2 Abs 1 lit g BUAG unterliegen Spezialbetriebe, die ausschließlich ein kleines Segment von Tätigkeiten erbringen, dem BUAG, wenn diese Tätigkeiten Teiltätigkeiten einer BetriebsÂart sind, die unter das BUAG fällt. Das wirft Fragen auf, wenn derartige Tätigkeiten auch für BetriebsÂarten typisch sind, die dem BUAG an sich nicht unterliegen.