EuGH: Österreich verstößt gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 14 Nr 1, Art 15 Abs 1, Abs 2 Buchst b und c und Abs 3 sowie Art 25 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie Anforderungen an den Ort des Sitzes für Ziviltechnikergesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften, Anforderungen an die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Ziviltechnikergesellschaften, Patentanwaltsgesellschaften und Tierärztegesellschaften sowie die Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten für Ziviltechnikergesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften aufrechterhält.
VwGH zur Dienstleistungsrichtlinie aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs Cepelnik
Art 1 Abs 6 der Richtlinie (2006/123/EG) berührt „das Arbeitsrecht“ nicht. Dass nationale Regelungen – als Maßnahmen zur Durchsetzung von materiellem Arbeitsrecht sowie Vorschriften zur Gewährleistung dessen Wirksamkeit, die zu einem hohen Niveau des Schutzes des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Einhaltung des Arbeitsrechts beitragen – vom Begriff „Arbeitsrecht“ iSd Art 1 Abs 6 der Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden, weshalb diese Richtlinie auf derartige Maßnahmen nicht anwendbar ist, wurde jüngst vom EuGH im Urteil vom 14. 11. 2018, Rs C-33/17, Cepelnik, klargestellt.