VwGH zum Begriff des Hauptwohnsitzes
(B. R.) – Gemäß § 29 Z 2 EStG (idF 1. StabG 2012) sind sonstige Einkünfte ua Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Nach § 30 Abs 1 EStG sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören.