VwGH: Werbungskosten eines Profiradrennfahrers
Eine private Lebensversicherung, die – wie im gegenständlichen Fall – auch den Erlebensfall umfasst, erfüllt die Funktion einer Altersversorgung, sodass gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG Aufwendungen der privaten Lebensführung vorliegen und eine Absetzbarkeit der Versicherungsprämien nicht in Frage kommt.