VwGH: Rechtsmittelfrist & Fristverlängerungsantrag
Nach § 93 Abs 4 BAO wird „die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt“, wenn ein Bescheid „keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist“ enthält oder „zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig“ erklärt. Diese Anordnung bezieht sich auf das Fehlen oder eine näher bezeichnete Fehlerhaftigkeit der in § 93 Abs 3 lit b BAO ausdrücklich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung.
VwGH: Rechtsmittel gegen Fristverlängerungsantrag
Nach § 93 Abs 4 BAO wird „die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt“, wenn ein Bescheid „keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist“ enthält oder „zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig“ erklärt. Diese Anordnung bezieht sich auf das Fehlen oder eine näher bezeichnete Fehlerhaftigkeit der in § 93 Abs 3 lit b BAO ausdrücklich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung.