BFG: Bemessung der Wertersätze nach § 19 FinStrG abweichend von der bisherigen Judikatur
Unter dem gemeinen Wert iSd § 19 Abs 3 FinStrG zur Ermittlung einer Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden.