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Der VfGH (17.6.2021, G223/2020) hat die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin erblickt, dass Pensionen in jenes Jahr der Besteuerung fallen, in dem sie zustehen und Rehabilitationsgeld in jenem Jahr, in dem es zufließt. Die entsprechende Bestimmung in §19 Abs 1 Z 2 erster Teilstrich EStG wird mit Wirkung zum 30.6.2022 aufgehoben.
Gegenstand des Verfahrens war der Besteuerungszeitpunkt eines Rehabilitationsgeldes. Diesem lag zur Hälfte ein Anspruch aus 2017 und ein Anspruch aus 2018 vor. Die Besteuerung erfolgte zur Gänze für das Jahr 2018, dem Jahr des Zuflusses. Dagegen richtete sich die Beschwerde.
Das BFG hegte Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit zur Durchbrechung des Zuflussprinzips und Anwendung des Anspruchsprinzips bei anderen Transferleistungen (Pensionen, Insolvenz-Entgelt), dies jedoch beim Rehabilitationsgeld nicht anzuwenden. Die Bedenken wurden dem VfGH zur Beurteilung vorgelegt, der ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet hat.
Der Gerichtshof begründet die Aufhebung folgendermaßen: §19 Abs 1 EStG regelt das Zuflussprinzip, Ausnahmen davon sind in Z2 dieser Norm zu finden. Für die Ausnahmen ist das Anspruchsprinzip anzuwenden. Die Aufzählung ist taxativ und umfasst Pensionen, Nachzahlungen im Insolvenzverfahren, sowie bestimmte Förderungen und Zuschüsse. Als Zweck dient dabei die Dämpfung eines progressiven Steuersatzes, wenn geballte Einkünfte aus mehreren Jahren in einem Jahr zufließen.
Das Rehabilitationsgeld ist anstelle einer befristeten Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension getreten und wirkt funktional als eine Fortsetzung des Krankengeldbezugs. Eine unterschiedliche Behandlung zu einer bescheidmäßig abzusprechenden Pension und eines ebenso bescheidmäßig zuerkennenden Rehabilitationsgeldes sieht der VfGH als nicht gerechtfertigt an.
Somit wird die Wortfolge „von Pensionen“ in §19 Abs 1 Z 2 EStG als verfassungswidrig mit Wirkung zum 30.6.2022 aufgehoben.